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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 312/2014 vom 14.04.2014
Sachstand Fracking
Die Bezirksregierung Arnsberg hat auf ihrer Internetseite alle aktuellen Informationen zum Thema „Fracking“ zusammengestellt. Die Informationen sind zu finden unter: www.bezreg-arnsberg.nrw.de; Rubrik: Energie, Bergbau/TOP-Themen/Erdgas: Rechtlicher Rahmen zur Aufsuchung und Gewinnung/Downloads).
Unter dem Begriff „Fracking“ wird die Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter anderem durch den Einsatz von Chemikalien (Frac-Fluide) verstanden. Umweltrisiken ergeben sich vor allem aus dem Gefährdungspotenzial der Frac-Fluide (Beschaffenheit des sog. Flowbacks aus Frack-Vorgängen).
Grundsätzlich ist zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen zu unterscheiden. Bergfreie Bodenschätze (wie z.B. Erdgas) sind nicht Bestandteil des Eigentums an einem Grundstück. Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis. Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, bedarf der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Wichtig ist, dass die Erlaubnis lediglich eine Rechtsposition vermittelt, die nur dem Schutz vor konkurrierenden Interessenten an der Aufsuchung/Gewinnung dient. Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Aufnahme und Durchführung eines Aufsuchungsbetriebs (Gewinnung). Vergleichbar ist diese Rechtslage damit, dass die Rechte an einem Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht zur Errichtung genehmigungsbedürftiger baulichen Anlagen berechtigten. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich eine Baugenehmigung.
In NRW wurden bislang keine Berechtigungen zur Gewinnung (Erdgasförderung) erteilt. Erteilt sind zurzeit lediglich 22 Erlaubnisse (Stand: 21.03.2014) und 8 Erlaubnisse sind beantragt (Stand: 20.12.2013). Dieser Stand kann abgerufen werden unter: www.bezreg-arnsberg.nrw.de; Rubrik: Energie, Bergbau/TOP-Themen/Erdgas: Rechtlicher Rahmen zur Aufsuchung und Gewinnung/Downloads: Erteilte Aufsuchungsfelder (Tabelle); Beantragte Aufsuchungsfelder (Tabelle)/Aufsuchungsfelder-Karte).
Mit Erlass des Wirtschaftsministeriums NRW (MWEIMH NRW) vom 29.01.2014 ist Folgendes festgelegt worden: Die Verlängerung von Aufsuchungs-Erlaubnissen erfolgt nur für 6 Monate. In dieser Zeit ist eine Einbindung der betroffenen Städte und Gemeinden vorgesehen, soweit dieses zeitlich zuvor nicht möglich war (www.bezreg-arnsberg.nrw.de; Rubrik: Energie, Bergbau/TOP-Themen/Erdgas: Rechtlicher Rahmen zur Aufsuchung und Gewinnung/Downloads).
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten eine Entschließung des Bundesrates vom 01.02.2013 (Bundesrats-Drucksache 754/12) mit folgenden Inhalt herbeigeführt:
- Ablehnung des Einsatzes umwelttoxischer Substanzen
- Kein Fracking in Trinkwasserschutzgebieten, Gebieten für die Gewinnung von Trinkwasser oder Mineralwasser, Heilquellenschutzgebieten sowie in Gebieten mit ungünstigen geologisch-hydrogeologischen Verhältnissen
- Entsorgung des Flowback in Disposalbohrungen derzeit nicht verantwortbar
- Klärung der Risiken
- UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben und zwar für die Aufsuchung und die Gewinnung)
In der Koalitions-Vereinbarung von CDU und SPD auf der Bundebene ist im Jahr 2013 folgendes vereinbart worden (S. 61 - Auszug):
„Trinkwasser- und Gesundheit haben für uns absoluten Vorrang. Der Einsatz von umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie lehnen wir ab. Die Koalition wird unter Einbeziehung der Länder und Wissenschaft in einem gemeinsamen Prozess mit den Unternehmen erarbeiten, welche konkreten Erkenntnisse die Erkundungen liefern müssen, um Wissensdefizite zu beseitigen und eine ausreichende Grundlage für möglicher nachfolgende Schritte zu schaffen. Dies soll in einem transparenten Prozess erfolgen. Im Dialog mit allen Beteiligten sollen unter Federführung der Wissenschaft Forschungsergebnisse bewertet werden. Die Koalition wird kurzfristig Änderung für einen besseren Schutz des Trinkwassers im WHG sowie eine Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben vorlegen, die vor Zulassung von Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking eine obligatorische UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. “
Rechtsänderungen sind insbesondere wie folgt geplant (vgl. Frenz UPR 2014, S. 41ff.):
- Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG): Fracking bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis, d.h. die federführende Bergbau-Behörde muss die zuständige Wasserbehörde einbinden
- Die Verordnung über die UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) bei bergbaulichen Vorhaben soll zukünftig eine verpflichtende UVP für das Fracking regeln und zwar auch bereits für die Aufsuchung (zurzeit: keine UVP-Pflicht für Aufsuchung und für Gewinnung nur, wenn mehr als 500.000 Kubikmeter pro Tag gewonnen werden; diese Grenze wird beim Fracking nicht erreicht).
Auf der Ebene der EU-Ebene (Oktober 2013) ist eine Änderung der EU-UVP-Richtlinie angelaufen, wonach künftig alle Erdgasförderungen UVP-pflichtig sind.
Das Land NRW hat zuletzt im März 2014 seinen Standpunkt wir folgt festgelegt: Es wird kein EU-Pilot-Projekt in NRW auf der Grundlage des Vorschlages des EU-Kommissars Oettinger geben, sondern es erfolgt eine systematische Abarbeitung der Koalitionsvereinbarung von CDU/SPD auf der Bundesebene.
Das Präsidium des StGB NRW hat zuletzt am 27.06.2013 folgenden Beschluss gefasst:
- Das Präsidium begrüßt, dass die Landesregierung keine Genehmigungen für die Erkundung oder Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter Einsatz von Chemikalien (sog. Fracking) erteilen wird, solange keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Gefährdungen von Mensch und Umwelt sowie insbesondere der Trinkwasserversorgung sicher ausschließen zu können.
- Das Präsidium sieht es als erforderlich an, nicht nur auf den Schutz von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten abzustellen. Vielmehr muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass durch etwaige Folgeschäden weder die Trinkwassergewinnung und der Naturhaushalt noch die bauliche und landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beeinträchtigt werden.
- Das Präsidium bekräftigt seine Unterstützung der Landesregierung darin, sich auf Bundesebene für eine Änderung des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzusetzen, die eine Gefährdung dieser Schutzgüter ausschließt und insoweit über die bisherigen Änderungsvorschläge hinausgeht. Darüber hinaus muss verfahrensrechtlich eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen sichergestellt werden.
Az.: II/2 qu-qu