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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 95/2012 vom 23.01.2012
Sachstand zu § 61 a Landeswassergesetz NRW
Der StGB NRW weist im Hinblick auf die Diskussion über die Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen auf folgenden Sachstand hin:
Zwischenzeitlich liegt sowohl ein Gesetzentwurf der Landtags-Fraktionen der CDU und der FDP vom 19.12.2011 (LT-DS 15/3563) sowie der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17.1.2012 (LT-DS 15/3769) zur Änderung des 61 a LWG NRW vor.
Zu dem Gesetzentwurf der Landtags-Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist für Januar 2012 angekündigt, dass der Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt werden soll. Diese Rechtsverordnung soll alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zustandsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen regeln. Sie wird im Gesetzentwurf in § 61 Abs. 2 LWG NRW vorgesehen. Deshalb soll der § 61 a LWG NRW ersatzlos gestrichen werden.
In einem neuen § 53 Abs. 1 e LWG NRW-Entwurf soll geregelt werden, dass die Gemeinde den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal nach Maßgabe einer künftigen Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW-Entwurf zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen lassen muss. Dabei sind mit den Zuleitungskanälen alle Abwasserleitungen gemeint, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Dieses bestimmt die Stadt bzw. Gemeinde in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung. Die Gemeinde kann sich darauf beschränken, sich nur entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen zu lassen. Die heutige Regelung in § 61 a Abs. 2 LWG NRW (satzungsrechtliche Regelungsbefugnis für Inspektionsöffnungen/Einsteigeschächte) soll zukünftig in § 61 Abs. 4 LWG NRW fortgeführt werden.
1. Empfehlung für die Praxis
Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, das Gesetzgebungsverfahren im Landtag abzuwarten. Es gilt daher weiterhin folgende Empfehlung für die Verwaltungspraxis:
Bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollten aufrecht erhalten bleiben, weil der § 61 a LWG NRW nach wie vor gültiges Landesrecht ist und auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 keine Änderung erfahren hat. Es ist völlig offen, welcher der o.g. Gesetzentwürfe im Landtag eine Mehrheit finden wird.
Für diejenigen Städte und Gemeinden, die noch keine Satzungen auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW erlassen haben, wird die Empfehlung gegeben, ebenfalls erst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass gesetzlich ohnehin für jede bestehende Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt und die noch nie auf Dichtheit geprüft worden ist, gilt, dass diese bis zum 31.12.2015 erstmalig auf Dichtheit geprüft worden sein muss. Hiernach verbleibt noch genügend Zeit (nahezu 4 Jahre), um etwa die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung zu verlängern. Ebenso kann über eine Verkürzung der gesetzlichen Frist noch im Jahr 2012 oder 2013 entschieden werden, wenn der Landtag NRW endlich Klarheit geschaffen hat.
2. Zum Gesetzgebungsverfahren
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 13.01.2012 ein Positionspapier zur Zustandserfassung und Funktionsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen verfasst.
Das Positionspapier ist zwischenzeitlich nicht nur Herrn Umweltminister Remmel, sondern auch dem Chef der Staatskanzlei, Herrn Lersch-Mense, sowie dem Landtagspräsidenten, Herrn Uhlenberg, zugeleitet worden. In dem Positionspapier werden folgende Grundpositionen für das weitere Gesetzgebungsverfahren eingenommen:
- Verlässlichkeit staatlichen Handelns
Bei der bevorstehenden Änderung des § 61 a LWG NRW ist dem aktuellen Umsetzungsstand in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen angemessen Rechnung zu tragen, damit insbesondere kein gravierender Vertrauensverlust bei den Bürgerinnen und Bürgern eintritt, die die Dichtheitsprüfung bislang gesetzeskonform umgesetzt haben.
- Landesrechtlicher Anpassungsbedarf
Das Land NRW ist nach § 23 Abs. 3 WHG berechtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Pflicht zur Zustandsüberprüfung bei privaten Abwasserleitungen konkretisiert.
- Beibehaltung der Überprüfungs- und Sanierungsfristen
Es ist erforderlich, dass weiterhin an einer für alle Gebäude geltenden Frist für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen und die Sanierung von mittleren und großen Schäden festgehalten wird. - Keine Schwellenwerte
Der Presse war zu entnehmen, dass an etwaige Schwellenwerte angeknüpft werden soll. Schwellenwerte , wie z.B. 200 m3 Schmutzwasseranfall pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar.
- Zuständigkeit des Betreibers der privaten Abwasserleitung
Eine generelle operative Zuständigkeit der Kommunen wird abgelehnt, da sie neue abgabenrechtliche Probleme erzeugt und in vielen Kommunen bereits Eigentümer tätig geworden sind.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 24-30 qu-qu