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StGB NRW-Mitteilung 572/2001 vom 20.09.2001
Sachversicherungen ohne Ausschreibungspflicht zur GVV-Kommunal
Die GVV-Kommunalversicherung VVaG hat der Geschäftsstelle ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. Ralf von Ameln vorgelegt, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, daß eine Ausschreibungspflicht nach europäischem Recht nicht besteht, wenn sich die Mitglieder bei der GVV-Kommunalversicherung VVaG als ihrem Kommunalversicherer versichern. Die Identität der Mitglieder und der Versicherungsnehmer trotz Vorliegens eines Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen dem Mitglied und dem GVV-VVaG, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit begründet ist, führt zu der Annahme eines sogenannten "Inhouse-Geschäftes". Dabei handelt es sich um die interne Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen durch die Gemeinde an die "eigenen" kommunalen Unternehmen. Um öffentliche Unternehmen handelt es sich nach der Definition in Artikel 2 der Transparenzrichtlinie zu Artikel 86 EGV bei solchen Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
Nach dieser Definition läßt sich auch der GVV-VVaG als öffentliches Unternehmen einordnen. Gerade der Beherrschungs- und Steuerungstatbestand durch die Mitglieder, die selbst Teil der öffentlichen Hand sind, erfüllt fast klassisch die Voraussetzungen zur Annahme dieses Tatbestandes. Damit bildet der GVV-VVaG sozusagen einen lange vor der aktuellen Diskussion entstandenen Beispielsfall für die vorgenannte, mit dem Begriff des "Inhouse-Geschäfts" umschriebene Problematik. Das Gutachten kommt zu dem Schluß, daß man es auch mit "Inhouse-Outsourcing" bezeichnen könnte, indem die Übernahme der Pflicht zum eigenen Schadensausgleich von den Mitgliedern auf den GVV-VVaG übertragen wird. Denn einerseits ist die in dem verfassungsmäßig gesicherten Organisationsrecht begründete Selbstversicherung durch den GVV-VVaG eine zulässige Rechtsform, andererseits liegt sein Zweck aber gerade in der für die Mitglieder wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit, eigene Haftungsrisiken abzudecken, ohne sich dabei zwangsweise des Marktes bedienen zu müssen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß auch der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit Beschluß vom 12.06.2001 (X ZB 10/01) der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes gefolgt ist, daß es dann an einem (ausschreibungspflichtigen) Auftrag im Sinne des Gesetzes fehlt, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, über diesen einen beherrschenden Einfluß ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Dies ist bei der GVV-Kommunalversicherung als Selbsthilfeeinrichtung der Kommunen und kommunalen Gesellschaften der Fall.
Az.: I/2 037-03