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StGB NRW-Mitteilung 290/2006 vom 05.04.2006
Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative
Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass die Auslegung von Sammelunterschriftsbögen unzulässig ist. Diese Unterschriftsbögen dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit den Unterschriftsammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen (§ 1 Abs. 4 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid). Davon zu trennen ist die Frage, ob in öffentlichen Räumen auch Unterschriften entsprechend der zuvor genannten Norm gesammelt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Unterschriftenleistung zugunsten von Volksinitiativen um einen wahlähnlichen Vorgang handelt. Dies gebietet es, dass die Städte und Gemeinden die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten nicht beeinflusst also sich neutral verhält. Vor diesem Hintergrund ist eine Gewährung der Sammlung von Unterschriften in der zuvor genannten Form in öffentlichen Gebäuden auf der Grundlage des Hausrechtes der Städte und Gemeinden grundsätzlich nicht unzulässig. Gleichwohl ist dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer entsprechenden Genehmigung sichergestellt wird, dass die Abstimmungsberechtigten nicht in ihrer Abstimmungsfreiheit beeinflusst werden.
Az.: I/2 024-90