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StGB NRW-Mitteilung 374/2012 vom 02.08.2012

Satzung zur Verkleinerung der Räte

§ 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG sieht vor, dass die Gemeinden durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder maximal sechs, davon je zur Hälfte in den Wahlbezirken, verringern können. Satz 3 sieht des Weiteren vor, dass bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht verändert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzungen zur Verkleinerung der Räte ausdrücklich lediglich für die laufende Wahlperiode oder befristet erlassen wurden.

Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1 Nr. 3 b) KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.

Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen gemäß Art. 1 Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode. Danach können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit der Europawahl um vier Monate verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG in Satz 3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils vier Monate verringert werden.

Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten) nach Beginn der Wahlperiode (21.Oktober 2009) erlassen können, d.h. bis spätestens 21. März 2013.

Das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/kategorie/kommunalwahl-2014.html heruntergeladen werden. Sofern die Ihnen vorliegenden Gesetzessammlungen die neuen Fristen noch nicht vorsehen, sollte dies nicht irritieren. Es gelten für die nächste Kommunalwahl 2014 die im KWahlZG geänderten Fristen. Bitte beachten Sie insbesondere die in Art. 12 vorgesehene Verkürzung der dort genannten Fristen um 4 Monate. So ist z.B. auch die Frist zur Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke durch den Wahlausschuss von nunmehr spätestens 52 Monaten nach Beginn der Wahlperiode für die Kommunalwahl im Jahre 2014 um vier Monate auf 48 Monate verkürzt. Die Einteilung hat damit spätestens bis zum 21. Oktober 2013 zu erfolgen.

Az.: I/2 024-100

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