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StGB NRW-Mitteilung 104/2004 vom 23.01.2004
Satzungen der Landesanstalt für Medien
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 1 vom 13. Januar 2004, Seite 2) die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen vom 20.12.2003 veröffentlicht worden ist. Danach erhebt die LfM Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe der Satzung. In der Anlage zur Satzung sind auch Gebührentarife für Zulassungsentscheidungen und Verlängerungen der Zulassung gem. § 4, 8 LMG NRW enthalten. Insoweit kann die Landesanstalt für Medien eine Gebühr von 2.500 bis 10.000 Euro für die Zulassungsentscheidung bzw. Verlängerungsentscheidung für die Verbreitung im lokalen Hörfunk bestimmte Programme gem. § 52, 56 Abs. 1 LMG NRW zu erheben.
In dem Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. Januar 2004 ist auf Seite 6 zudem die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen über die Förderung der Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Fördersatzung Bürgermedien) wiedergegeben. Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung der Landesanstalt für den Rundfunk Nordrhein-Westfalen über die Förderung offener Kanäle in Kabelanlagen in der von der Rundfunkkommission am 29.10.1990 verabschiedeten Fassung und die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen über die Förderung offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 06.07.1993, zuletzt geändert vom 22.02.1995. Nach wie vor soll durch die Förderung die Bereitschaft der Einrichtung auf kommunaler Ebene, sich an dieser neuen Form lokaler Kulturarbeit zu beteiligen, gestärkt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Az.: IV/2 310-24