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StGB NRW-Mitteilung 301/2019 vom 14.06.2019
Gefährlichkeit von SBR-Granulat auf Kunstrasenplätzen
Aus gegebenem Anlass weist der StGB NRW betreffend die Gefährlichkeitseinstufung des auf manchen Kunstrasenplätzen als Füllmaterial verwendeten SBR-Granulats noch einmal auf Folgendes hin: Die Situation stellt sich gegenwärtig so dar, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als Expertengremium ohne Entscheidungskompetenz eine Empfehlung für die Handhabung durch die zuständige EU-Kommission abgegeben hat (sogenannter Beschränkungsvorschlag). Wie die Entscheidung der Kommission am Ende aussehen wird, weiß derzeit niemand.
Insbesondere ist unklar, ob lediglich das Ausbringen neuen Materials ab 2021 unterbunden wird oder ob tatsächlich auch bereits ausgebrachtes Material entsorgt werden muss. Zudem ist unklar, ob es gegebenenfalls Übergangsfristen geben wird. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ist mit der Steuerung auf Bundes- und Europaebene befasst und kennt die Problemlagen in den Mitgliedskommunen des StGB NRW.
Wichtig ist aktuell die Erkenntnis, dass von der gesamten Problematik von vornherein ausschließlich solche Kunstrasenplätze betroffen sind, auf denen noch das sogenannte SBR-Granulat (letztlich zerschnittene Autoreifen) Verwendung gefunden hat. Kunstrasenplätze mit anderem Füllmaterial, wie zum Beispiel Kork, sind völlig unbedenklich.
Soweit kommunale Sportstättenträger von der spezifischen SBR-Problematik betroffen sein sollten, würde eine Umstellung der Beschaffungspraxis hin zu unbedenklichem Füllmaterial mit der zeitlichen Perspektive 2021 in jedem Fall ratsam erscheinen. Für Überlegungen zur Erforderlichkeit der Entsorgung bereits ausgebrachten Altmaterials ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh.
Der Beschränkungsvorschlag der ECHA vom 17.09.2018 ist im Internet im Volltext unter der Adresse https://is.gd/EhfTfL abrufbar. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 16.03.2017 steht unter der Adresse https://is.gd/Y8f94S zur Verfügung.
Az.: 44.1.2-002/001