Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 550/2008 vom 01.08.2008

Schadenersatz bei fehlerhafter Ausschreibung der Restmüll- und Bioabfallsammlung

Das OLG Oldenburg hat in einer am 18.07.2008 veröffentlichten Entscheidung einem klagenden Abfallunternehmen einen Schadensersatzanspruch auf erhöhte Vergütung zugesprochen, weil der beauftragende Landkreis eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung (Rest- und Bioabfallsammlung) dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt hatte.

Ein niedersächsischer Landkreis hatte im Jahr 2003 den Vertrag über die Abfuhr von Rest- und Biomüll europaweit ausgeschrieben. Das im zugrunde liegenden Sachverhalt klagende Abfallunternehmen hatte seinerzeit im Bieterverfahren den Zuschlag erhalten.

Im Verlauf der Leistungserbringung musste das Privatunternehmen allerdings feststellen, dass deutliche mehr Müll jährlich abzufahren war, als von der beklagten Kommune im Ausschreibungsverfahren prognostiziert. Wegen der Kosten, die tatsächlich deutlich über der Angebotskalkulation lagen, verlangte die Klägerin vom beklagten Landkreis eine Vertragsanpassung. Dem widersetzte sich der Landkreis. Das Unternehmen klagte auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Mehrkosten sowie auf Anpassung des Vertrages. Das Landgericht Osnabrück wies mit Urteil vom 11.05.2007 die Klage zunächst ab.

Auf die Berufung der Klägerin hat nunmehr der 4. Zivilsenat des OLG Oldenburg das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage dem Grunde nach zuerkannt sowie das Verfahren zur weiteren Verhandlung über die Höhe der klägerischen Forderung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Leistungsbeschreibung des Landkreises in den Bieterinformationen hinsichtlich der Abfallmengen zu ungenau gewesen sei, die Klägerin habe sich aber darauf verlassen dürfen, dass der Landkreis seiner Verpflichtung nachgekommen sei, alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände zutreffend festzustellen. Vor diesem Hintergrund könne das Unternehmen nun Schadensersatz und Vertragsanpassung für die Zukunft beanspruchen.

Anmerkung:

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Entscheidung ist somit noch nichts rechtskräftig.

Städten und Gemeinden als Auftraggebern ist anzuraten, in Vergabeverfahren insbesondere auf die Erstellung einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung besonderen Wert zu legen. Einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) kommt in der Vergabepraxis aufgrund der Einheit von Zuschlag und Vertragsschluss eine Schlüsselfunktion nicht nur innerhalb der Vergabeunterlagen, sondern insbesondere auch für den Inhalt des anschließend abzuschließenden Vertrages zu (vgl. § 8 VOL/A). Daher ist eine Leistung grundsätzlich eindeutig sowie erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Darüber hinaus sind alle beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben, um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen.

Az.: II/1 608-00

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