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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 479/2000 vom 05.09.2000
Schüleraustausch keine Pauschalreise
Private Organisationen, die internationale Schüleraustausche organisieren, stehen vor der Frage, ob sie dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten einen sogenannten "Sicherungsschein" gem. § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überreichen müssen. Sicherungsscheine beruhen auf einer Vorgabe einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990, Amtsblatt L 158, 23.06.1990). Im Interesse des Verbraucherschutzes muß der Veranstalter einer Reise nach Art. 7 dieser Richtlinie dem Reisekunden nachweisen, daß im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder seines Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. In Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des § 651 k BGB geschaffen.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 11. Februar 1999 (C 237/97) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Organisation eines internationalen Schüleraustauschs durch einen finnischen Verein mit der Veranstaltung organisierter Pauschalreisen gleichzustellen sei mit der Folge, daß auch eine Insolvenz- und Rückreisesicherung hätte nachgewiesen werden müssen. Der EUGH hat diese Frage grundsätzlich verneint. Die Richtlinie über Pauschalreisen sei nicht anwendbar auf "Reisen,
- die in einem etwa halb- oder einjährigen Schüleraustausch bestehen,
- die bezwecken, daß der Schüler im Gastland eine Schule besucht, um Bevölkerung und Kultur kennenzulernen und
- in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einem Gastfamilienmitglied untergebracht ist."
In der Begründung stellt der EUGH im wesentlichen auf den mit dem Schüleraustausch verfolgten pädagogischen Zweck ab. Schwerpunkt sei nicht die Vermittlung touristischer Dienstleistungen, sondern die Bildung der Teilnehmer.
In der Konsequenz bedeutet dies für die Auslegung des zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen § 651 k BGB, daß die Organisation eines internationalen Schüleraustauschs herkömmlicher Art nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt.
Az.: IV/2 214-15