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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 348/1998 vom 05.07.1998
Schülerbetreuung in Grund- und Sonderschulen
Das Projekt "Schule von acht bis eins" findet vom Grundsatz her bei allen Beteiligten (Schulen, Eltern, Schulträger, Trägervereine) positive Resonanz. Zwei immer wieder geäußerte und auch von der Geschäftsstelle gegenüber dem Ministerium vorgetragene Kritikpunkte betreffen zum einen die Schwierigkeiten mancher Grundschulen in ländlichen Gebieten, die vorgesehene Mindestgruppenstärke von 10 Kindern zu erreichen bzw. dauerhaft zu gewährleisten, sowie den Wunsch einer flexibleren Förderung von Zweitgruppen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat - vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die eingesetzten Haushaltsmittel im Rahmen der bisherigen Förderrichtlinien nicht voll ausgeschöpft wurden - diese Anregungen aufgegriffen und wird den Fördererlaß in folgenden Punkten ändern:
1. Senkung der Mindestgruppengröße
Bereits Anfang Juni war der Presse die Meldung zu entnehmen, daß zukünftig die Mindestgruppenstärke auf 8 Kinder reduziert werden solle (vgl. auch "Mitteilungen" des NWStGB vom 5. März 1998, lfd. Nr. 107). Allerdings handelt es sich hierbei nicht - wie teilweise der Eindruck erweckt wurde - um eine generelle Absenkung der Gruppenstärke, sondern um einen Ausnahmetatbestand, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind. Im einzelnen gilt folgendes:
Nach den Förderrichtlinien vom 24.03.1997 müssen für die Förderung durch das Land mindestens 10 Kinder einer Betreuungsgruppe angehören. Obgleich den meisten Betreuungsgruppen inzwischen weit mehr als 20 Kinder angehören, gibt es - besonders im ländlichen Bereich - Grundschulen, an denen die geforderte Mindestgruppengröße nicht erreicht werden kann. Dies bedeutet, daß an solchen Schulen auch bei dringendem Betreuungsbedarf keine Betreuungsmaßnahmen mit Landesmitteln gefördert werden konnten. Andererseits war es das erklärte Ziel der Landesregierung, ein flächendeckendes Betreuungsangebot zu erreichen. Deshalb sollen künftig im Einzelfall auch an solchen Schulen Betreuungsgruppen gefördert werden können, an denen auch langfristig die Regelstärke nicht erreicht werden kann.
Eine entsprechende Ausnahmeregelung, die eine Förderung bei Teilnahme von mindestens 8 Kindern zuließe, würde nach Schätzung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung an etwa 80 bis 100 weiteren Grund- bzw. Sonderschulen im Primarbereich die Einrichtung von Betreuungsgruppen ermöglichen, wodurch zusätzlich bis zu 800 Kinder am Programm teilnehmen könnten. Zusätzliche Mittel wären hierfür nicht erforderlich, da im Haushaltsplan der Förderbetrag für alle 3.400 Grundschulen und 500 Sonderschulen, also auch für noch hinzutretende Schulen, veranschlagt ist.
Die Förderrichtlinien werden deshalb nach Ziffer 4 Buchstabe f) wie folgt ergänzt:
Kommt die nach Buchstabe a) erforderliche Mindestgruppengröße von 10 Schülerinnen und Schülern nicht zustande, kann im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch die zuständige Bezirksregierung eine Betreuungsgruppe im Einzelfall auch dann gefördert werden, wenn dieser mindestens 8 Kinder angehören, deren Betreuung anderweitig (z.B. durch den Besuch einer Betreuungsgruppe der Nachbarschule o.ä.) nicht sichergestellt werden kann.
2. Förderung von Zweitgruppen
Im ersten Jahr der Landesförderung (Probejahr) eröffnete der Runderlaß vom 14.02.1996 die Möglichkeit, bei fehlenden Betreuungsangeboten an einzelnen Schulen die nicht benötigten Mittel zur Förderung weiterer Gruppen an Schulen mit besonders hohem Bedarf einzusetzen. Aufgrund dieser Regelung wurden im Schuljahr 1996/1997 an ca. 400 Grundschulen insgesamt etwa 600 zusätzliche Gruppen gebildet. Um die Förderung dieser Gruppen auch weiterhin sicherzustellen, hatte der Landtag die Haushaltsmittel für das Projekt im Haushaltsjahr 1997 entsprechend aufgestockt.
Der Runderlaß vom 24.03.1997 ließ die Förderung weiterer zusätzlicher Gruppen - über den Bestand hinaus - nicht mehr zu. Allerdings zeigt sich deutlich, daß der von den Eltern gemeldete Betreuungsbedarf mit den bisher eingerichteten Betreuungsgruppen allein nicht befriedigt werden kann. Sofern weitere Gruppen (ohne Landesförderung) eingerichtet wurden, mußten diese mit erhöhten Elternbeiträgen operieren. Insbesondere Schulträger, in deren Gebiet der Betreuungsbedarf ungleichmäßig entsteht, haben deshalb für eine flexiblere Bewirtschaftung der Fördermittel plädiert. Dieses Anliegen war insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache zu unterstützen, daß von den im Haushaltsplan für die Betreuung veranschlagten Mitteln ein Teil nicht in Anspruch genommen werden konnte. In der Neufassung der Förderrichtlinien sollen deshalb die Fördermittel für die Schulträger für alle Schulen im Primarbereich ihres Gebietes "global" zur Verfügung gestellt werden. Die Schulträger haben dann die Möglichkeit, nach eigener Prioritätensetzung über die Vergabe der Fördermittel zu entscheiden. Es bleibt ihnen mithin überlassen, an einzelnen Schulen weitere Gruppen zu fördern, solange die ihnen zugewiesenen Landesmittel ausreichen. Sie haben in diesem Fall allerdings sicherzustellen, daß eine Förderoption für später entstehende Erstgruppen bereitgehalten wird.
Hinsichtlich der globalen Mittelzuweisung ist der Geschäftsstelle die genaue Formulierung der Änderung des Fördererlasses noch nicht bekannt. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir diese unverzüglich veröffentlichen.
Az.: IV/2 211-13/2