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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 583/2003 vom 24.07.2003
Schülerfahrkosten für vorschulische Sprachförderkurse
Artikel 1 Ziffer 1 a des Schulrechtsänderungsgesetzes sieht eine Ergänzung von § 3 Schulpflichtgesetz hinsichtlich der Sprachförderkurse vor. Danach stellt die Schule bei der Anmeldung fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Schülerfahrkosten besteht. Insoweit weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung haben lediglich Schülerinnen und Schüler. Dies setzt begrifflich voraus, daß eine Einschulung erfolgt ist. Damit haben nur diejenigen einen Anspruch auf Schülerfahrkosten, die mindestens die erste Klasse in der Grundschule bzw. einer Sonderschule besuchen. Die Sprachförderung bezieht sich jedoch in der Regel auf den vorschulischen Bereich. Die Kinder, die hieran teilnehmen, sind zumeist noch nicht eingeschult. Dies hat zur Folge, daß sie keinen Anspruch auf Schülerfahrkosten geltend machen können.
Diese Auffassung ist in einem fernmündlichen Gespräch vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt worden.
Az.: IV/2-214-50/1