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StGB NRW-Mitteilung 478/2011 vom 24.10.2011
Schülerfahrkosten in Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
Durch die Einführung des Abiturs nach 12 Jahren im Jahr 2014 gelten angehende Abiturientinnen und Abiturienten der Jahrgangsstufe 10 als Schüler der Sekundarstufe II. Zehntklässler anderer Schulformen gelten hingegen als Schüler der Sekundarstufe I. Laut Schülerfahrkostenverordnung erhalten damit angehende Abiturientinnen und Abiturienten der Klasse 10 erst ab dem Schulweg von mehr als 5 km Schülerfahrkosten, während Schüler der Klasse 10 anderer Schulformen schon ab 3,5 km einen Anspruch haben.
Vor diesem Hintergrund hat eine Abgeordnete der CDU (Landtagsdrucksache 15/2470) eine Anfrage an die Landesregierung gerichtet. Das MSW NRW hat für die Landesregierung in der Antwort vom 05.09.2011 (Landtagsdrucksache 15/2749) darauf hingewiesen, dass es derzeit divergierende Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit — VG Minden vom 18. Februar 2011 (8 K 2509/10 und 8 K 2686/10) sowie VG Gelsenkirchen vom 6. April 2011 (4 K 2150/10) — zur Frage gebe, ob aktuell geltende, dem Schulstufenprinzip folgende Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Landesregierung beabsichtige, die Entscheidung im anhängigen Berufungsverfahren in die Überlegungen einer Neuregelung einzubeziehen.
In der Antwort auf die Anfrage weist das MNSW NRW auch darauf hin, dass die Schülerfahrkosten zu den Sachkosten gehören, die von den Schulträgern zu übernehmen seien. Nach Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden sei von jährlichen Mehrkosten in Höhe von 6 bis 8 Millionen Euro auszugehen, wenn alle gymnasialen Zehntklässler mit einem Schulweg von mehr als 3,5 km Anspruch auf Schülerfahrkosten hätten.
Einsparungen der Schulträger aufgrund der Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs seien nicht ermittelt worden. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, wonach davon auszugehen sei, dass sie im Hinblick auf die Schülerfahrkosten den o.g. Mehrkosten entsprechen würden. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Schulministerium NRW ohne eine entsprechende Berechnung und ohne eine Rücksprache mit den kommunalen Spitzenverbänden nun zu diesem Ergebnis kommt.
Az.: IV/2 214-50/1