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StGB NRW-Mitteilung 34/2006 vom 20.12.2005
Schülerfahrkosten
Die Geschäftsstelle hatte an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Frage gerichtet, wie § 9 Abs. 6 Schülerfahrkostenverordnung auszulegen sei. Konkret geht es darum, ob der öffentliche Schulträger zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule ausschließlich öffentliche Schulen in Betracht zu ziehen hat. Hierzu hat das Ministerium folgendes mitgeteilt:
Wie Sie bereits dargelegt haben ist der Wortlaut des § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO dergestalt eindeutig, daß ausschließlich von öffentlichen Schulen als Vergleichsmaßstab die Rede ist. Ersatzschulen scheiden bei der Prüfung der nächstgelegenen Schule durch einen öffentlichen Schulträger als Referenzobjekt aus, weil zum einen die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet sind, den Besuch einer Ersatzschule in Betracht zu ziehen. Zum anderen sind auch die Ersatzschulträger nicht verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
In § 17 SchfkVO werden die für die Ersatzschulen geltenden Sonderregelungen zusammengefaßt, die von ihnen für die Bemessung der Landeszuschüsse bezüglich der von ihnen etwaig übernommenen Schülerfahrkosten zu beachten sind. Soweit abweichend hiervon § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO auf private Förderschulen Bezug nimmt, beabsichtige ich dies bei nächster Gelegenheit redaktionell zu bereinigen und diese Regelung ebenfalls in § 17 SchfkVO zu überführen.
§ 17 Abs. 1 SchfkVO übernimmt im Ergebnis unverändert die bisher in § 6 Abs. 5 EFG enthaltene Regelung, die durch Artikel II Nr. 5 des Haushaltssicherungsgesetzes 1999 vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) eingeführt worden ist. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber aus Kostengründen eine Abkehr von der bisherigen Refinanzierung von Schülerfahrkosten der Ersatzschulen, wonach bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule in allen Schulformen die konfessionelle Prägung der Schule zu berücksichtigen war. Die Refinanzierung von Schülerfahrkosten an Ersatzschulen sollte künftig entsprechend den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften auf die Schülerfahrkosten beschränkt werden, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform anfallen. Die konfessionelle Prägung der Schule ist danach nur dann von Belang, wenn es sich um eine Grundschule (siehe § 9 Abs. 1 Buchst. b SchfkVO) oder ggf. um eine Hauptschule (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO) handelt.
Da es nach der Intention des Haushaltssicherungsgesetzes nicht zu einer Ausweitung der Schülerfahrkostenrefinanzierung führen kann, wenn nach Lage des Einzelfalls ausnahmsweise eine andere Ersatzschule die nächstgelegene ist, ist in § 17 Abs. 1 SchfkVO nunmehr klarstellend darauf abgehoben worden, daß die Refinanzierung der Schülerfahrkosen bei Ersatzschulen in jedem Fall auf die Kosten bis zur nächstgelegenen Schule sei sie in öffentlicher oder in privater Trägerschaft beschränkt ist.
Nr. 9.61 Satz 2 der VVzSchfkVO ist lediglich als redaktioneller Hinweis an den Leser zu verstehen, wo die Regelungen zur nächstgelegenen Schule im Falle von Ersatzschulen zu finden sind. Ein Regelungsgehalt kommt dieser Vorschrift nicht zu.
Az.: IV/2 214-50/2