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StGB NRW-Mitteilung 86/1999 vom 05.02.1999
Schülerfahrkostenausgleich für besonders belastete Gemeinden
Städte und Gemeinden, die durch notwendige Schülerfahrkosten nach der Schülerfahrkostenverordnung besonders hoch belastet werden, können unter Umständen Ausgleichsleistungen des Landes erhalten. § 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 1998 sieht entsprechende Bedarfszuweisungen in einer Gesamthöhe von 35 Mio. DM vor.
Die Einzelheiten der Verteilung ergeben sich aus einem gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Finanzministeriums vom 30.10.1998, der im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1998, Nr. 72, S. 1351, abgedruckt ist.
Ausgleichsleistungen kommen danach grundsätzlich in Betracht, wenn die notwendigen Fahrkosten je Schüler den Betrag von 894,17 DM übersteigen. Sofern danach noch Zuweisungsmittel des Landes verbleiben, werden die restlichen Mittel auf diejenigen Schulträger verteilt, die notwendige Fahrkosten je Schüler von mehr als 368,69 DM aufbringen.
Die auf die einzelnen Gemeinden und Kreise entfallenden Zuweisungen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik errechnet und vom Ministerium für Inneres und Justiz und dem Finanzministerium festgesetzt.
Az.: IV/2 214-50/1