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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 547/2004 vom 15.07.2004
Schülerfahrkostenverordnung mit EU-Recht nicht vereinbar
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 15.04.2004 ein Urteil gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrundelag:
Die 1979 geborene Klägerin und ihre Eltern sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belgien. Die Klägerin lebt dort mit vier Geschwistern im Haushalt ihrer Eltern. In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 besuchte sie eine Fachschule für Sozialpädagogik in Nordrhein-Westfalen, die als die ihrem Wohnsitz in Belgien nächstgelegene Schule den Berufsabschluß Staatlich anerkannte Erzieherin anbot. Die Eltern der Klägerin waren zu keiner Zeit außerhalb Deutschlands erwerbstätig. Dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten für beide Schuljahre lehnte der Beklagte mit dem Hinweis auf das Erfordernis eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen ab. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos. Das OVG gab der Klage für die Zeit vom 25.10.1998 bis zum 31.07.2000 statt.
Das OVG NRW vertritt die Auffassung, daß Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem an Nordrhein-Westfalen angrenzenden EG-Mitgliedsstaat (hier: Belgien) einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nach nordrhein-westfälischem Landesrecht haben, soweit sie vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind. Die landesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen werde für diese Schüler durch Art. 73 VO Nr. 1408/71 verdrängt.
Im einzelnen hat das OVG ausgeführt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Belgien stehe ihrem Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nicht entgegen. Die landesrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Schülerfahrkosten werde im vorliegenden Fall durch die genannte Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, verdrängt. Das Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gelte deshalb für die Klägerin nicht.
Das Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gem. §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 Schülerfahrkostenverordnung NRW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerfahrkostenverordnung NRW stehe mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des Art. 73 VO Nr. 1408/71 nicht im Einklang. In diesem Artikel seien nationale Regelungen nicht vereinbar, die Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, von der Gewährung nach nationalem Recht vorgesehenen Familienleistungen ausschließen, weil diese Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat haben, in dem die Familienleistungen gewährt werden.
Die vollständige Entscheidung kann abgerufen werden im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Schule, Kultur, Sport/Schule/Entscheidungen.
Az.: IV/2-214-50/1