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StGB NRW-Mitteilung 545/2000 vom 05.10.2000
Schülerfahrtkosten bei ungeeignetem Schulweg
Gemäß § 5 Abs. 1 der SchfkVO sind Schülerfahrtkosten die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Die Fahrtkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 2,5 km und der Sekundärstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO Fahrtkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Nach der Rechtsprechung des OVG NW ist ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können z.B. kriminelle Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen worden. Weiterhin ist geklärt, daß ein Schulweg nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet ist, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen des Schülers führt und diese einen ähnlichen Grad erreichen, wie die "besonderen Gefahren" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchfkVO.
Das OVG NW hat sich in einem Beschluß vom 21. August 2000 (Az.: 19 A 3086/98) mit der Frage befaßt, ob der Schulweg im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO als ungeeignet zu qualifizieren ist, weil der Schulweg über eine Straße führt, in der sich ein Brennpunkt der Drogenszene befand und der Tochter des Klägers kein anderer nicht über die maßgebliche Straße führender zumutbarer Fußweg zur Verfügung stand.
Unter Hinweis auf die besondere psychische Belastung für ein 10jähriges Kind und unter Bezug auf die erhebliche Gefahr, daß der Tochter des Klägers möglicherweise bei der Benutzung der Straße als Schulweg Drogenbonbons oder mit Drogen präparierte Körperaufkleber geschenkt worden wären, um sie drogenabhängig oder ggfs. zum Opfer von Erpressern zu machen, kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß der Schulweg als ungeeignet im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu qualifizieren ist.
Az.: IV/2-214-50/1