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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 515/2004 vom 03.06.2004
Schülerwohnheime des Verbandes Islamischer Kulturzentren e.V.
Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns mitgeteilt, dass der Verband Islamischer Kulturzentren e.V., Köln, (VIKZ) im Land Nordrhein-Westfalen an zahlreichen Standorten Schülerwohnheime und Einrichtungen zur Wochenend- und Ferienbetreuung errichten will. Das Ministerium weist darauf hin, dass bereits jetzt festzustellen ist, dass in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen die beabsichtigten Errichtungs- und Einrichtungsmaßnahmen den örtlichen Jugendämtern bzw. den beiden Landesjugendämtern als zuständigen Genehmigungsbehörden gem. § 45 SGB VIII erst zu einem sehr späten Verfahrensstand bekannt werden, weil der Verband Islamischer Kulturzentren e.V. regelmäßig zunächst bei den Bauaufsichtsbehörden in den betroffenen Städten und Gemeinden aktiv wird, ohne parallel dazu oder zuvor die Jugendämter bzw. die Landesjugendämter über die geplanten Projekte zu informieren. Dies habe zur Folge, dass die Landesjugendämter von den Planungen zum Teil eher zufällig oder erst aus der Presse erfahren haben.
Das Ministerium ist zu Recht der Auffassung, dass es für ein geordnetes Genehmigungsverfahren unerlässlich ist, dass die Landesjugendämter von Anfang an über geplante bzw. angedachte Projekte des Verbandes Islamischer Kulturzentren e.V. im Bilde sind, um die von der Zentrale dieses Verbandes gestellten Anträge insgesamt strukturiert bearbeiten zu können. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder bittet den StGB NRW um folgenden Hinweis:
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sollen bei Bauanträgen und Anfragen des Verbandes Islamischer Kulturzentren e.V., Köln, das zuständige Jugendamt und die Landesjugendämter über die von diesem Verband geplanten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Diese Hinweise sind für das Genehmigungsverfahren gem. § 45 SGB VIII von Bedeutung. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass dieser Bitte entsprochen werden sollte.
Az.: II/1 656-40