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StGB NRW-Mitteilung 662/1998 vom 20.11.1998
Schule von acht bis eins Verhältnis zum GTK
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 07.08.1998 (Az.: 16 A 221/94) entschieden, daß der Besuch einer nicht als Hort, sondern als schulische Einrichtung konzipierten Halbtagsbetreuungsgruppe durch ein weiteres Kind nicht zu einer Befreiung von den Elternbeiträgen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK NW führt. Im konkreten Fall hatten die Eltern eines Kindes, das eine Betreuungsgruppe im Rahmen des Programms "Schule von acht bis eins" besuchte, geltend gemacht, daß ihr zweites Kind zeitgleich einen Kindergarten mit zusätzlicher Betreuung über Mittag besuche. Gegen die Heranziehung zum Elternbeitrag legten die Eltern Widerspruch ein, den sie im wesentlichen mit dem Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK und dessen Anwendbarkeit auch auf die Halbtagsbetreuungsgruppe als einer einem Hort vergleichbaren Tageseinrichtung im Sinne von § 1 GTK begründeten. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, daß es sich bei der in Frage stehenden Betreuung nicht um einen Hort im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 2 GTK handele. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, daß die Halbtagsbetreuungsgruppe eben nicht als Hort, sondern gerade in Abgrenzung zu den Modellen Hort oder Schulkindergarten konzipiert und geschaffen worden sei. Die Stadt habe ihr Betreuungsmodell als Teil des den Schulmitwirkungsvorschriften unterliegenden Schulprogramms der jeweiligen Grundschule verstanden und der Jugendhilfe nur anregende und im Einzelfall den personellen und sachlichen Aufwand absichernde Funktion zuerkannt.
Ferner stellte das Gericht darauf ab, daß auch die im Sinne der Argumentation der klagenden Eltern erforderliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorgelegen habe. Diese sei aber Voraussetzung für die Entstehung von elternbeitragsfähigen Betriebskosten.
Az.: IV/2 211-13/2