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StGB NRW-Mitteilung 642/2001 vom 20.10.2001
Schulpauschale im Jahr 2002
Insbesondere vor dem Hintergrund des enormen Sanierungsstaus an nordrhein-westfälischen Schulen wird das Land ab dem Jahr 2002 eine sog. Schulpauschale einführen. Nach § 18 des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum GFG 2002 vom 24.08.2001 (LT-Drs. 13/1402) werden für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich 460 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Die Verteilung der Mittel soll auf der Basis der Schülerzahl der Schulstatistik 2000 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen erfolgen. Bei der Verteilung der Mittel ist zu berücksichtigen, daß nach dem Gesetzentwurf jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175.000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300.000 Euro gewährt wird. Nach Mitteilung des Landes erhält der Schulträger pro Schüler etwa 170 Euro.
In der Schulpauschale werden die im GFG 2001 noch zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel zur Ausstattung der Schulen mit neuen Medien in Höhe von 65 Mio. DM aufgehen. Dementsprechend haben es die Kommunen ab dem Jahr 2002 selbst in der Hand, in welchem Umfang sie weiterhin engagiert in die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien investieren.
Hinsichtlich der Veranschlagung der Zuweisungen des Landes zur Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im Schulbereich hat das Innenministerium des Landes NRW mit Schreiben vom 21.09.2001 folgendes mitgeteilt:
"Nach § 18 des vom Landtag zu beschließenden GFG 2002 sind pauschale Zuweisungen zur Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im Schulbereich durch das Land vorgesehen. Diese Landesmittel können von den Gemeinden (GV) im Rahmen des § 30 SchVG, z.B. für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden. Die Mittel sind im Landeshaushalt als Investitionsmittel veranschlagt worden. Diese investive Ausweisung im Landeshaushalt und die damit verbundene Möglichkeit der Verwendung der Mittel für konsumtive Zwecke erfordern eine Festlegung der Veranschlagung im kommunalen Haushaltsplan.
Unter dem Vorbehalt, daß der § 18 des GFG 2002 in der vorliegenden Entwurfsfassung verabschiedet wird, gilt Folgendes für die Veranschlagung im kommunalen Haushalt:
Bestimmend für die Veranschlagung der Landesmittel im kommunalen Haushaltsplan ist die Veranschlagung im Landeshaushalt. Die Ausweisung im Landeshaushalt als investive Zuwendungen des Landes für Kommunen bedingt, daß bei den Kommunen diese Mittel als Einnahmen der Untergruppe 361 zuzuordnen und im Einzelplan 2 des kommunalen Vermögenshaushalts zu veranschlagen und nicht benötigte Mittel der allgemeinen Rücklage zuzuführen sind.
Sollen die Landesmittel in der Kommune zulässigerweise, z.B. auch für Zwecke der Miete, des Leasings oder der Sanierung von Schulgebäuden eingesetzt werden, sind die benötigten Mittel aus dem Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt der Kommune überzuleiten. Diese "Mittelüberleitung" ist haushaltstechnisch in Form einer Zuführung aus dem Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt - vergleichbar mit den in der Praxis üblichen Zuführungen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts - vorzunehmen. Sie ist ein geeigneter Weg, die Mittel der "Schulpauschale" für die gesetzlich zugelassenen konsumtiven Schulzwecke einzusetzen zu können.
Die Kommunen können im Haushaltsplan durch die Unterteilung der Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Gruppe 90) in die "Allgemeine Zuführung zum Verwaltungshaushalt" (Untergruppe 901) und in die "Zuführung der Schulpauschale" (Untergruppe 905) die Deckung der konsumtiven Ausgaben im Schulbereich durch Mittel der "Schulpauschale" darstellen. Ein solcher Ausweis ist nicht verpflichtend."
Nach Mitteilung des Innenministeriums soll es auf der Ebene der einzelnen Kommune keine Quotierung geben, es wird also nicht vorgegeben, daß ein bestimmter Teil der der Kommune zur Verfügung gestellten Pauschale investiv verwendet werden muß. Das Land geht allerdings davon aus, daß landesweit der überwiegende Teil der Pauschale investiv verwendet werden wird. Im übrigen sollen keine Verwendungsnachweise gefordert werden.
Az.: IV/2 214-1