Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 615/1998 vom 05.11.1998

Schulsponsoring

Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat sich im Rahmen seiner 77. Sitzung am 21. Oktober 1998 in Bergheim mit dem Thema Schulsponsoring auseinandergesetzt und folgende Thesen verabschiedet:

1. Schulsponsoring ist im Gesamtzusammenhang der Finanzierung des öffentlichen Schulwesens zu sehen. Die sich aus der öffentlichen Verantwortung von Staat und Schulträgern ergebenden inhaltlichen Beschränkungen für eine private Finanzierung öffentlicher Bildungseinrichtungen verbieten es, das auf die einzelne Schule gerichtete Sponsoring zu einem wesentlichen Faktor eines mischfinanzierten Bildungswesens werden zu lassen.

2. Sponsoring ist auch deshalb kein Allheilmittel für finanzknappe Schulen, weil vor dem Hintergrund der Konkurrenz zu Sport-, Kultur- und Sozialsponsoring die noch ungenutzten Potentiale beschränkt sind und in der allgemeinen Diskussion häufig überschätzt werden.

3. Im Gegensatz zur mäzenatischen Förderung erwartet der Sponsor für seine Geld- und Sachzuwendungen oder Dienstleistungen eine Gegenleistung der entsprechenden Schule, in der Regel eine Imagewerbung in der Öffentlichkeit. Leistung des Sponsors und Gegenleistung der Schule sollten – gerade bei einer längerfristigen Kooperation - im beiderseitigen Interesse eindeutig und schriftlich vereinbart werden.

4. Der Werbezweck muß gegenüber dem zu fördernden Zweck deutlich im Hintergrund stehen. Eine Einbindung von Schülern und Lehrkräften der Schule in Werbeaktionen ist zu vermeiden.

5. Der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag darf durch die Art der Werbung nicht gefährdet werden. Dies bedingt nicht nur den Ausschluß bestimmter Inhalte (beispielsweise solche, die gegen gesetzliche Bestimmungen des Jugendschutzes oder Gebote der weltanschaulichen Neutralität verstoßen), sondern auch eine für den Schüler deutlich erkennbare Trennung zwischen der vom Bildungsauftrag umfaßten Vermittlung schulischer Inhalte und der dem Sponsor zuzurechnenden werbenden Aussage für bestimmte Produkte. Eine Einflußnahme auf pädagogische Inhalte darf nicht erfolgen.

6. Regelmäßige finanzielle Leistungen durch Sponsoren dürfen nicht zur wirtschaftlichen Abhängigkeit der Schulen führen. Sponsoringmittel sind so einzusetzen, daß bei plötzlichem Wegfall weder die Erfüllung des Bildungsauftrags noch der technische Betrieb oder die Verwaltung der Schule beeinträchtigt werden.

7. Soweit möglich, sollten Schulen Sponsoring-Konzepte entwickeln und dabei insbesondere auch auf eine sinnvolle Verzahnung von Sponsoring-Projekten und schulischer Profilbildung achten. Hierbei sind Beratung und Hilfestellungen durch den Schulträger wünschenswert.

8. Aufgrund unterschiedlicher "Startbedingungen" sind verschiedene Schulen für Sponsoren unterschiedlich attraktiv. Zur Vermeidung von Disparitäten sollte der jeweilige Schulträger die Herstellung von Kontakten zwischen benachteiligten Schulen und möglichen Sponsoren besonders fördern. Sinnvoll sind darüber hinaus Kooperationsprojekte mehrerer Schulen mit Sponsoren, bei deren Konzeption neben den Schulträgern auch Fördervereine und deren Dachorganisationen Hilfestellung leisten können.

9. Unter den vorstehend genannten Einschränkungen ist es sinnvoll, das in § 47 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung enthaltene allgemeine Werbeverbot in Schulen zu lockern und die Entscheidung über den Abschluß von Sponsoringverträgen auf die Ebene der einzelnen Schule zu verlagern. Dabei ist die Zustimmung des Schulträgers unabdingbare Voraussetzung.

Az.: IV/2 216-30

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