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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 81/1999 vom 05.02.1999
Schulsponsoring
In den Mitteilungen vom 5. November 1998 (lfd. Nr. 615) hatte die Geschäftsstelle über einen Beschluß des Schulausschusses des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes zum Thema Schulsponsoring berichtet. Der Ausschuß hatte u.a. gefordert, unter bestimmten Bedingungen das in § 47 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung enthaltene allgemeine Werbeverbot in Schulen zu lockern und die Entscheidung über den Abschluß von Sponsoringverträgen auf die Ebene der einzelnen Schule (mit Zustimmung des Schulträgers) zu verlagern.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung hat nunmehr einen Runderlaß vom 09.12.1998 veröffentlicht (Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung, Teil 1, 15. Januar 1999, S. 2), der diese Forderung aufgreift. Wörtlich heißt es:
"Werbung/Sponsoring an Schulen;
Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 3 ASchO
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 9.12.1998 - 832.30-40/47-263/98
Die Bereitschaft von Sponsoren zur Unterstützung der Schulen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dadurch können wichtige Impulse zur Gestaltung des Schullebens und Öffnung von Schule unterstützt werden. Durch solche Zuwendungen Dritter wird die Verpflichtung des Schulträgers, die erforderlichen sächlichen Kosten der Schule zu tragen, nicht berührt. Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahme und der damit verbundene Werbezweck mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot wird gemäß § 47 Abs. 3 ASchO (BASS 12 - 01 Nr. 2) folgende Form des Sponsoring zugelassen:
1. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich zurücktreten hinter den schulischen Nutzen.
2. Über den Abschluss einer Sponsoring-Vereinbarung entscheidet die Schulleitung nach Beratung in der Schulkonferenz. Sie bedarf dafür der Zustimmung des Schulträgers."
In den nächsten Wochen wird das Ministerium eine Handreichung zum Thema Schulsponsoring herausgeben. Die Geschäftsstelle wird hierüber informieren.
Az.: IV/2 216-30