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StGB NRW-Mitteilung 791/2023 vom 05.12.2023

Schutzstatus der Ukraine-Geflüchteten bis März 2025 verlängert

Nachdem sich die EU-Mitgliedstaaten bereits Ende September auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ukrainischer Geflüchteter in der EU geeinigt haben, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nun die bereits erwartete Rechtsverordnung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse bis zum 4. März 2025 in Deutschland festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat zugestimmt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Aus kommunaler Sicht schafft die Verordnung die notwendige Klarheit im Hinblick auf den Umgang mit den Aufenthaltstiteln sowie der damit verbundenen Gewährung von Leistungen für die ukrainischen Geflüchteten.

Die Verlängerung des Aufenthaltsstatus von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, ist nunmehr durch die sog. Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungs-verordnung (UkraineAufenthFGV) umgesetzt worden. Derzeit leben in Deutschland rund 1,1 Millionen Menschen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind. Rund 350.000 von ihnen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Unter den erwachsenen Geflüchteten sind rund zwei Drittel Frauen.

Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Verordnung ist abrufbar unter https://dip.bundestag.de.

Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten damit einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Die Titelinhaber sollen nun durch den Bund und die kommunalen Ausländerbehörden über die Fortgeltung informiert werden. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse soll automatisch im Ausländerzentralregister nachvollzogen werden. Eine händische Verlängerung durch die Ausländerbehörden wird in den meisten Fällen nicht erforderlich sein.

Quelle: DStGB Aktuell 4823 vom 01.12.2023

Az.: 16.4-008/001

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