Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 138/2003 vom 07.01.2003
Schweinehaltung und Abstand zur Wohnbebauung
a) Die VDI-Richtlinie 3471 ist eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstands zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung. Sie enthält in der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen, speziell für die besonders intensive Schweinehaltung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung, die u. a. danach differenziert, ob eine Wohnbebauung in einem dörflich geprägten Gebiet, im Außenbereich oder in einem sonstigen Gebiet verwirklicht werden soll.
b) Eine Gemeinde löst die durch eine heranrückende Wohnbebauung entstehende Konfliktsituation zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung nicht, sondern verkürzt die privaten Belange des Landwirts in nicht sachgerechter Weise, wenn sie sich über ein Gutachten, das einen bestimmten Mindestabstand fordert, mit dem Argument hinwegsetzt, dass bereits vorhandene Wohnbebauung näher zu dem landwirtschaftlichen Betrieb liege als das ausgewiesene Baugebiet.
c) Der Verzicht der Erwerber von Wohngrundstücken auf Abwehransprüche gegen Immissionen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht geeignet, den Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung zu bewältigen, weil die Unverträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen durch den Verzicht auf Abwehransprüche nicht behoben wird.
d) Das ergänzende Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB darf nicht zu einem grundlegend anderen Bebauungsplan als dem zunächst beschlossenen führen. Deshalb muss es von vornherein ausscheiden, wenn der Mangel des Abwägungsvorgangs die Grundzüge der Planung berührt.
HessVGH, Urt. v. 12.03.2002 - 4 N 2171/96 -
Az.: II/1 620-01