Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 257/1996 vom 20.05.1996
Schwemmgutbeseitigung
In den Mitteilungen des NWStGB vom 20. September 1994 Nr. 478, Seite 296 f. und vom 20. Mai 1995 Nr. 243, Seite 145 f. wurde über Urteile des VG Düsseldorf vom 22.03.1994 (17 K 6953/93) und vom 13.09.1994 (17 K 9899/94) berichtet. Nach diesen Urteilen können Eigentümer von Grundstücken die am Rhein gelegen sind, nicht als Abfallbesitzer des Schwemmgutes angesehen werden, das sich auf diesen Grundstücken absetzt. Die Geschäftsstelle hatte darauf hingewiesen, daß es erforderlich sei, die vom VG Düsseldorf in den Urteilen abgehandelte Rechtsproblematik durch das OVG NW klären zu lassen, weil in diesem Urteil gänzlich unberücksichtigt bleibt, das jeder Grundstückseigentümer die finanziellen Risiken der konkreten (örtlichen) Situationsgebundenheit seines Grundstückes nicht ausschließlich der Allgemeinheit, d.h. im Zweifelsfall dem Steuerzahler, anlasten kann. Diese Beurteilung der Sach- und Rechtslage fand sich auch indirekt in einem Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.10.1994 (IV A 2 - 860/2-24648) wieder. Denn dort wurde ausgeführt, es sei nach wie vor davon auszugehen, daß die entsorgungspflichtigen Körperschaften nur die Schwemmsel von solchen Grundstücken aufzusammeln hätten, die der Allgemeinheit zugänglich seien. Dabei sind unter Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind, insbesondere solche Grundstücke zu verstehen, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstückes (durch Dritte) zu dulden hat (vgl. hierzu § 5 Abs. 6 Satz 3 Landesabfallgesetz NW in der ab dem 01.05.1995 geltenden neuen Fassung). Das Umweltministerium NW hatte in dem o.g. Erlaß darauf hingewiesen, es sei weiterhin davon auszugehen, daß die entsorgungspflichtigen Körperschaften die Schwemmsel nur von solchen Grundstücken aufzusammeln hätten, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Würde der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gefolgt, wären die entsorgungspflichtigen Körperschaften verpflichtet, die Schwemmsel von allen davon betroffenen Grundstücken aufzusammeln bzw. die Kosten für das Einsammeln und Bereitstellen dem Grundstückseigentümer zu erstatten. Dies würde z.B. auch für die oftmals überschwemmten Kleingärten in den Überschwemmungsgebieten oder aber auch - wie die letzten großen Hochwasser zeigten - für die privaten innerstädtischen Hausgrundstücke gelten.
Das OVG NW hat nunmehr mit Urteil vom 21. Dezember 1995 (20 A 5004/94) das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.1994 (17 K 9899/94) bestätigt. Nach dem OVG NW ist der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Schwemmgut abgelagert wird nicht überlassungspflichtiger Abfallbesitzer, so daß die abfallentsorgungspflichtige Stadt/Gemeinde auch verpflichtet ist, das auf dem Grundstück abgelagerte Schwemmgut zusammenzutragen. Das OVG NW hat in diesem Zusammenhang einem Grundstückseigentümer, der das Schwemmgut selbst zusammengetragen hatte, einen Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683 in Verbindung mit § 670 BGB ensprechen) zugesprochen.
Im einzelnen hat das OVG ausgeführt:
"Der Kläger hat den gegen die Beklagte erhobenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683 i.V.m. § 670 BGB entsprechend). Er hat mit dem Zusammentragen der Abfälle in der Zeit vom 27. bis 30. Januar 1992 auf den in Rede stehenden Grundstücken ein Geschäft der Beklagten besorgt. Diese ist zum Einsammeln der Abfälle verpflichtet gewesen. Die (Fremd)-Geschäfts-führung (ohne Auftrag) liegt auch dann vor, wenn mit der Besorgung eines Geschäftes für einen anderen zugleich eigene Interessen wahrgenommen werden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 (172).)
Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Dezember 1995 steht deswegen der Annahme einer Fremdgeschäftsführung durch den Kläger nicht der Umstand entgegen, daß er die in Rede stehenden Abfälle gerade auch in seinem (eigenen) Interesse an einer möglichst ungestörten Nutzung seiner Viehweiden zusammengetragen hat.
Bei den in Rede stehenden Stoffen und Gegenständen handelte es sich unstreitig um Abfälle. Das wahllose Umherliegen angeschwemmter Gegenstände ist mit der Ordnungsfunktion des Abfallbeseitigungsrechts unvereinbar. Es gefährdet das Wohl der Allgemeinheit namentlich aus dem Blickwinkel der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 AbfG genannten Schutzgüter. Diese Gefährdung kann nur durch eine geordnete Beseitigung behoben werden. (Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1985 - 20 A 3034/83 -, ZfW 1986, 251 (252).)
Die Beklagte war auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988, GVBl. NW S. 250 - LAbfG - zum Zusammentragen der Abfälle verpflichtet. Dieses Zusammentragen gehört zwar grundsätzlich nicht zum Einsammeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG und des § 5 Abs. 2 LAbfG, wenn dem Einsammeln diejenigen Handlungen vorauszugehen haben, die erforderlich sind, um der Überlassungspflicht hinsichtlich von Abfällen durch Dritte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 AbfG zu genügen. Ist indes ein überlassungspflichtiger Besitzer der Abfälle nicht vorhanden, umfaßt die Verpflichtung zum Einsammeln nach § 1 Abs. 2 AbfG auch die zum Zusammentragen der Abfälle. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 -, BVerwGE 67, 8 ff. und OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1985 a.a.O. S. 253.)
Der Kläger war nicht überlassungspflichtiger Besitzer, ein anderer ist insoweit nicht erkennbar.
Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG ist nur derjenige, welcher das diesen Begriff kennzeichnende Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft hat. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 4 C 5.80 -, NJW 1984, 817 (819).)
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese für sich mißverständliche Formulierung nicht dahin gemeint, daß überhaupt Sachherrschaft an den in Rede stehenden Abfällen besteht, was zum Beispiel im gegebenen Fall für den Kläger spätestens mit dem Zeitpunkt zutraf, in welchem er sich entschlossen hatte, sein Grundstück von Unrat zu säubern, und erst recht zu demjenigen Zeitpunkt, zu welchem er den Unrat zusammentrug. Ansatz der Rechtsprechung ist vielmehr das Bemühen, ein Problem der rechtlichen Zurechnung, der Verantwortlichkeit zu lösen. (Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1985 - III ZR 12/84 -, NVwZ 1985, 447 (448) sowie OVG NW, Urteil vom 12. März 1992 - 20 A 984/91 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.)
Problematisch sind insoweit vor allem die Fälle, in welchen der Eigentümer von Grund und Boden (oder von Wasserflächen) keine wirkliche Möglichkeit besitzt zu verhindern, daß Unrat auf seinem Grundstück abgekippt wird oder sich auf sonstige Weise dort ansammelt. Für die Frage nach der Überlassungspflicht als Besitzer wird danach ein Zeitpunkt ins Auge gefaßt, zu dem der Betreffende die Abfälle noch nicht zusammentragen will oder noch nicht zusammengetragen hat. Bei der Problemlösung kann es nach der Rechtsprechung keinen Unterschied machen, ob etwa das Feld oder die Flur z.B. durch einen Weidezaun abgegrenzt und ob der Abfall dort fortgeworfen oder sonstwie abgelagert worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuordnung des Abfalls zu der Verantwortungssphäre z.B. des Grundstückseigentümers vor dem Grundsatz gerechtfertigt ist, daß die Abfallbeseitigung eine grundsätzlich öffentliche Aufgabe ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. sowie Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138 = NVwZ 1992, 480 (481), und ob der Grundstückseigentümer entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip, vgl. zu ihm BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, als Besitzer in die Pflicht genommen werden darf. Diese Voraussetzungen sind zum Nachteil des Grundstückseigentümers jedenfalls dann erfüllt, wenn er uneingeschränkt die Allgemeinheit von seinem Grundstück ausschließen kann, (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12 sowie vom 2. September 1983 a.a.O. S. 819 und OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1985 a.a.O. S. 253 sowie Schink/Schmeken/Schwade, Abfallgesetz des Landes NW, 1. Aufl., Düsseldorf 1993, S. 79).
Diese Voraussetzung ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil dem Kläger weder tatsächlich noch rechtlich, zur Betonung dieser Unterscheidung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1988 - 7 B 9.88 -, UPR 1989, 26 (27) und Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, DVBl. 1989, 522), die Möglichkeit eingeräumt ist, die Ablagerung von Hochwassergeschwemmsel auf den in Rede stehenden Wiesen zu verhindern. Nicht zuletzt die Allgemeinheit in Form ungezählter und nicht bekannter Umweltsünder verursacht die "verbotswidrige" Ablagerung auf den Grundstücken des Klägers. Dies begründet die Verantwortlichkeit der Öffentlichen Hand entsprechend den oben angeführten Grundsätzen über die Aufgabenverteilung und das Verursacherpinzip. Im Interesse einer praktischen Handhabbarkeit der einschlägigen Bestimmungen ist dabei eine Unterscheidung zwischen Zivilisationsmüll und sonstigen, im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG erheblichen Abfällen nicht veranlaßt. Die in Rede stehende Verantwortlichkeit ist in den angeführten Bestimmungen des Abfallgesetzes begründet. Die Aufzählung in § 5 Abs. 1 Satz 2 LAbfG 1988, wann das Einsammeln das Zusammentragen im o.a. Sinne umfaßt und die den hier zu entscheidenden Fall nicht erfassen dürfte, ist insoweit nicht abschließend, wie die Formulierung zeigt, daß zur Müllabfuhr insbesondere auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagrten Abfälle gehört. Diese Bestimmung des Landesabfallgesetzes hat im übrigen ebensowenig wie ihre von der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift erwähnten späteren Änderungen und Ergänzungen eine Bedeutung für die hier allein nach den Vorschriften des Abfallgesetzes 1986 zu beantwortende Frage, ob im gegebenen Fall eine Verantwortlichkeit der Allgemeinheit für das Zusammentragen der Abfälle begründet ist.
In einem Fall wie hier kann es im gegebenen Zusammenhang - hinsichtlich der Verteilung der Verantwortung - nicht entscheidend sein, ob der Kläger den Zutritt der Allgemeinheit zu seinem Grundstück ganz oder teilweise rechtlich dulden müßte. Denn der Grund für die Ablagerungsmöglichkeit liegt nicht im Betretenkönnen der Weideflächen, sondern in einem Naturvorgang und - auch - in einem Mißbrauch des Flusses als Mittel, Abfälle illegal verschwinden zu lassen. Derartige Vorgänge sind jedenfalls vom Kläger nicht beeeinflußbar. Allenfalls zugunsten des Klägers könnte insoweit zu berücksichtigen sein, daß die Wasserfläche des ..... im Rahmen des bestehenden Gemeingebrauchs der Allgemeinheit zugänglich ist und daß sich von daher mit der Vorlandüberschwemmung ein Risiko auf dem Grundstück des Klägers realisiert, für das die Allgemeinheit auch geradezustehen hat.
Diese Zuordnung der Verantwortung läßt sich nicht durch die von der Beklagten angestellte Erwägung in Frage stellen, daß die Ländereien des Klägers insoweit situationsbedingt mit einem Nachteil belastet seien, den er zu tragen habe. Denn ein Nachteil aus dieser Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks könnte sich allenfalls darauf beziehen, daß der Kläger niemanden für Schäden verantwortlich machen kann, die durch die natürlichen Gegebenheiten im Falle der Überschwemmung entstehen können. Damit in keinem Zusammenhang steht aber das Risiko, die Auswirkungen wilden und verbotswidrigen Beseitigens von Müll tragen zu müssen.
Die Pflichtenstellung der Beklagten folgt danach aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 LAbfG. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger in bezug auf den Zustand seines Grundstücks, der wie dargelegt mit den Bestimmungen des Abfallgesetzes nicht im Einklang stand, als Zustandsstörer im Sinne der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NW anzusehen wäre. Denn aus diesen Bestimmungen könnte eine entsprechende Verpflichtung des Klägers zur Störungsbeseitigung in Form des Zusammentragens des Abfalles nicht erwachsen. Sie werden vielmehr in einem Fall wie hier in ihrer Anwendung durch die genannten Vorschriften des Abfallgesetzes nicht erwachsen. Sie werden vielmehr in einem Fall wie hier in ihrer Anwendung durch die genannten Vorschriften des Abfallgesetzes verdrängt. Zwar steht die durch Landesrecht nicht erweiterbare Bestimmung des Kreises der Abfallbeseitigungs- bzw. Entsorgungspflichtigen in § 3 AbfG, (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. sowie Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 -, UPR 1988, 148) der auf die §§ 14 ff. OBG NW gestützten Inanspruchnahme des Störers nicht entgegen, wenn ihr Anknüpfungspunkt außerhalb gerade abfallrechtlicher Zielsetzungen liegt. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 4 B 185.93 -, DVBl. 1994, 344 = ZfW 1994, 466 und Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O..)
Hier würde die Inanspruchnahme des Klägers auf der Grundlage der §§ 14 ff. OBG NW aber dazu dienen, den gerade unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten relevanten Zustand der Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Inanspruchnahme des Klägers würde deswegen eine Erweiterung des Kreises der nach § 3 Abs. 1 AbfG Überlassungspflichtigen darstellen. Daß der Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AbfG zur Entsorgung des Unrats verpflichtet sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Nach alledem hat der Kläger ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen, das zu besorgen Aufgabe der Beklagten war. Deren für den Kläger erkennbar entgegenstehender Wille ist in entsprechender Anwendung von § 679 BGB unbeachtlich, weil die Führung des vom Kläger erledigten Geschäfts die Erfüllung einer Verpflichtung der Beklagten im öffentlichen Interesse im Sinne des § 679 BGB enthält . Insoweit ausschlaggebend ist, daß der Kläger seine Viehweide in einen brauchbaren Zustand zu versetzen hat und dabei nach dem Vorverhalten der Beklagten nicht zugrunde kommen würde. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung dieser Verpflichtung gerade durch den Kläger wird hier auch nicht etwa durch einen Handlungsspielraum der Beklagten in Frage gestellt, weil ein solcher Spielraum hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Einsammeln der in Rede stehenden Abfälle nicht besteht. (Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 a.a.O. S. 174.)
Mit Blick auf die völlige Ungewißheit hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Wahrung ihrer Verpflichtungen aus dem Abfallgesetz zustehen könnte, brauchte der Geschäftsführung durch den Kläger nicht der mit dem Risiko der Prozeßkostenlast behaftete Versuch vorauszugehen, die Beklagte mit gerichtlicher Hilfe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu bewegen. Ein derartiger Versuch durfte auch deshalb unterbleiben, weil als gerichtlicher Rechtsschutz effektiv allein ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht gekommen wäre. Wegen der dem Kläger in jedem Falle eröffneten Möglichkeit zur vorläufigen "Selbsthilfe" hätte es voraussichtlich schon an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gefehlt."
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Vorgriff auf eine solche Entscheidung des OVG NW in ihren Arbeitsvorschlägen zur Änderung des Landesabfallgesetzes NW 1996 gefordert hat, in § 9 Abs. 3 Spiegelstrich 5 des Landesabfallgesetzes NW aufzunehmen, daß die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen von Schwemmgut über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Es wird insoweit auf die Mitteilungen des NWStGB vom 20. März 1996 (lf. Nr. 140, Seite 98 ff., Seite 100) verwiesen. Dort sind die Arbeitsvorschläge der kommunalen Spitzenverbände zur Änderung des Landesabfallgesetzes NW im Jahre 1996 auszugsweise wiedergegeben.
Az.: IV/2 31-62 qu/sb