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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 375/2001 vom 20.06.2001
Selbständige Schule - "NRW Schule 21"
In den Mitteilungen vom 5.4.2001 (lfd. Nr. 220/2001) hatte die Geschäftsstelle über das Modellprojekt Selbständige Schule "NRW Schule 21" berichtet. Zwischenzeitlich haben zahlreiche Mitgliedskommunen bei der Geschäftsstelle zum einen nachgefragt, wie der Städte- und Gemeindebund das Projekt grundsätzlich einschätzt, zum anderen, welche Kosten auf den Schulträger bei einer Beteiligung an dem Modellprojekt zukommen.
Mit der grundsätzlichen Einschätzung des Modellprojektes hat sich der Ausschuß für Schule, Kultur und Sport des Städte- und Gemeindebundes in seiner 81. Sitzung am 4.4.2001 beschäftigt. Der Ausschuß hat das angekündigte Modellprojekt "Selbständige Schule NRW Schule 21" mit dem Ziel der Verbesserung der schulischen Arbeit begrüßt und festgestellt, daß im Rahmen der Durchführung des Projektes nicht nur die Schulen, sondern auch die Schulträger einen möglichst großen organisatorischen, personellen und finanziellen Gestaltungsspielraum erhalten sollten. Die Geschäftstelle wird die weiteren insbesondere die die Schulträger betreffenden Fragen mit dem Land abstimmen.
Hinsichtlich der Kosten muß festgestellt werden, daß generell nicht gesagt werden kann, welche finanziellen Lasten auf einen Schulträger zukommen werden. Die Vertreter des Schulministeriums haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß aufgrund der Selbständigkeit der an dem Projekt beteiligten Schulen Stundenkontingente in den Schulverwaltungsämtern frei würden. Ob dies zutrifft, kann nicht generell für jede Kommune beantwortet werden, sondern bedarf vor Ort einer konkreten Überprüfung, die jedoch erst dann vorgenommen werden kann, wenn festgelegt ist, welche Aufgaben bei einer Teilnahme am Modellprojekt nicht mehr von den Schulverwaltungsämtern, sondern direkt von den Schulen wahrgenommen werden sollen.
Die Kosten hängen von der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung der jeweiligen Schulen und des Schulträgers an dem Modellprojekt ab, insbesondere, wie viele Schulen des Schulträgers sich an dem Projekt beteiligen werden. Die Ausgaben dürften sich erst dann berechnen lassen, wenn das Land den Schulträger den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung vorlegt. Aus dieser Kooperationsvereinbarung wird sich die konkrete Unterstützungsleistung der Kommune ergeben. Sollte der Schulträger aus Kostengründen von einer Beteiligung absehen, besteht noch die Möglichkeit, die Kooperationsvereinbarung nicht zu unterzeichnen.
Soweit ein nicht unerheblicher finanzieller Beitrag des Schulträgers erforderlich sein sollte und die Kommune nicht bereit oder in der Lage ist, die Kosten zu tragen, besteht aus der Sicht der Geschäftsstelle die Möglichkeit, auf der örtlichen Ebene einen gemeinnützigen Verein zur Unterstützung des Projektes zu gründen. Frühzeitig sollten die Kontakte zu möglichen Förderern hergestellt werden. Als Förderer kommen insbesondere die örtlichen Sparkassen und andere Institutionen oder Firmen in Betracht, die bereit sind, sich im Bildungbereich finanziell zu engagieren.
Bevor es zu einer Kooperationsvereinbarung kommt, ist anhand des Ausschreibungstextes für das Modellprojekt "Selbständige Schule", der spätestens im Monat August 2001 vorliegen wird, eine formlose Bewerbung des Schulträgers an die Bezirksregierung bis zum 31.10.2001 erforderlich. Die Bezirksregierung wird die Bewerbung bewerten und diese an das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten. Das Ministerium wird dann eine engere Auswahl treffen, bevor einigen Schulträgern ein Kooperationsvertrag angeboten wird. Sobald der Geschäftsstelle der endgültige Ausschreibungstext vorliegt, werden wir hierüber berichten.
Das Schulministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, daß ein Schulträger sich mit möglichst vielen Schulen aller Schulformen beteiligen sollte. Auch sei eine Absprache mit benachbarten Schulträgern und mit dem Kreis (Berufskolleg) sinnvoll, um ähnlich wie bei dem Modellprojekt Schule & Co. (Bertelsmann-Stiftung), eine regionale Bildungslandschaft entstehen zu lassen. Es würde dann auch die Möglichkeit bestehen, daß mehrere Schulträger kostengünstig ein gemeinsames Projektbüro unterhalten.
Zur Durchführung des Projektes sind nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulen (Schulentwicklungsgesetz) zahlreiche gesetzliche Änderungen vorgesehen. Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht eine Öffnungsklausel zur Durchführung des Projektes vor. Diese Klausel hat das Ziel, innerhalb einer Zeit von ca. 6 Schuljahren im Rahmen von zeitlich und regional begrenzten Projekten zu erproben, wie durch eine eigenverantwortliche Steuerung der Schulen die Qualität von Unterricht und Erziehung verbessert werden kann und wie die Personal- und Sachmittel effizienter eingesetzt werden können.
Konkret sollen den Schulleitern Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen werden. Darüber hinaus soll eine Dienststelle nach dem Landerpersonalvertretungsgesetz an jeder Schule eingerichtet werden. Für sie tritt insoweit der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, daß das Land und der Schulträger den am Projekt teilnehmenden Schulen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal- und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen.
Artikel 2 des Gesetzesentwurfes sieht eine Änderung einiger Gesetzesvorschriften vor, die sich auf das Schulfinanzgesetz, das Schulmitwirkungsgesetz, das Landespersonalvertretungsgesetz und die Gemeindeordnung beziehen. Von Interesse ist, daß die Änderungen, die mit Artikel 2 des Gesetzentwurfes herbeigeführt werden sollen, für alle Kommunen also auch für diejenigen, die sich nicht an dem Projekt beteiligen gelten.
Nach der vorgesehenen Änderung des § 94 Landespersonalvertretungsgesetzes unterliegen Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes nur dann der Mitbestimmung, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreiten. Durch diese Regelung würde die Personalkompetenz des Schulleiters deutlich aufgewertet. In zahlreichen Fällen dürften Schulleiter zunächst ohne eine Mitwirkung des Lehrerrates Einstellungen für die Dauer von einem Jahr vornehmen.
Eine kommunalrelevante Änderung sieht Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzesentwurfes vor. Danach können die Kassengeschäfte für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet ist. Die Buchführung soll von den Kassengeschäften abgetrennt werden können. Mit dieser Regelung wird das Recht des Bürgermeisters ausgeweitet, andere Stellen der Verwaltung mit der Erledigung von Kassengeschäften zu beauftragen. Danach könnten zukünftig Teile der Verwaltung mit der Durchführung bestimmter Kassengeschäfte beauftragt werden.
Der Gesetzesentwurf (LT-Drcks. 13/1173) ist im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Schule zur Verfügung gestellt, auf das die Verwaltungen zugreifen können.
Az.: IV/2-200-90/1