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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 106/2018 vom 18.01.2018
Selbstüberwachungsverordnung kommunal geändert
Mit der Änderungs-Verordnung vom 29.12.2017 (GV NRW 2018, S. 37) ist die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25.04 2004 (GV NRW 2004, S. 322) geändert worden. Die Änderung ist am 19.01.2018 in Kraft getreten (Art. 2 der Änderungs-Verordnung). Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal war zuletzt durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) an das geänderte Landeswassergesetz NRW angepasst worden, welches am 16.07.2016 in Kraft getreten ist.
Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal regelt die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Bundes-Abwasserverordnung fallen und nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigungsbedürftig sind.
Kernpunkt der Anpassung der Selbstüberwachungsverordnung Kommunal ist, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit Datum vom 23.10.2017 (Ministerialblatt NRW 2017, S. 977) eine neue Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Zusammenhang mit der Erhebung der Abwasserabgabe herausgegeben hat. Diese Verwaltungsvorschrift dient der Durchführung des § 5 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NRW, 2016, S. 559).
Die Jahresschmutzwassermenge ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Abs. 1 AbwAG des Bundes festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes des Bundes. Die neue Verwaltungsvorschrift vom 23.10.2017 legt nunmehr fest, wie die Jahresschmutzwassermenge zu ermitteln ist.
Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift erfolgte, weil das OVG NRW mit Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 20 A 1707/12) entschieden hatte, dass die „Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 04.02.1991 (MBl. NRW, 1991, S. 181) methodische Defizite beinhaltete. Die neue Verwaltungsvorschrift ist unter www.mik.nrw/Gesetze/Verordnungen/Erlasse/Ministerialblatt /Ausgabe 2017 Nr. 33 vom 28.11.2017 abrufbar.
Az.: 24.1.1 qu