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StGB NRW-Mitteilung 396/1999 vom 20.06.1999
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 22. April 1999 verabschiedeten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zugestimmt. Neben redaktionellen Änderungen sind für die kommunale Ebene folgende Neuregelungen von Bedeutung: Die Regelung, wonach sich die Regelsätze um den vom Hundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet verändern, erhöhen, wird um 2 Jahre verlängert. Darüber hinaus wird eine Experimentierklausel eingefügt, die die Erprobung von Pauschalierungen von Sozialleistungen zuläßt.
Hinsichtlich der Bemessung der Regelsätze ist seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung geplant, einen Referentenentwurf zur Regelsatzverordnung Ende 2000 ins parlamentarische Verfahren zu geben, so daß dieses bis zum 1.7.2001 abgeschlossen ist. Das Verfahren soll durch eine Arbeitsgruppe, die u. a. aus Wissenschaftlern, Vertretern der kommunalen Spitzenverbände sowie der Länder besteht, begleitet werden.
Hinsichtlich der Umsetzung des § 101 a (Experimentierklausel) ist ein Arbeitskreis der obersten Landessozialbehörden der Länder eingerichtet worden, der hinsichtlich der zu erlassenden Rechtsverordnung der Länder auf eine möglichst einheitliche Fassung hinarbeiten will. Dies gilt auch für die im Gesetz vorgesehene Begleitforschung.
Az.: III/2 801-1