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StGB NRW-Mitteilung 217/2021 vom 27.04.2021

Sitzungsdurchführung kommunaler Selbstverwaltungsgremien nach Inkrafttreten der Bundesnotbremse

Die Geschäftsstelle erreichen vermehrt Anfragen zu der seit dem Wochenende geltenden sog. „Bundesnotbremse“ und inwieweit ab einem Sieben-Tages-Inzidenzwert von 100 die bisherigen für die kommunalen Gremiensitzungen geltenden Regelungen der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) weiter anwendbar sind.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) kann klargestellt werden, dass auch bei Überschreiten der Inzidenzwerte nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die Regelung des § 13 Absatz 2 Nr. 2a CoronaSchVO, wonach Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung zulässig bleiben, weiter gilt.  

§ 28b Absatz 1 Nummer 1 IfSG reglementiert ausschließlich private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum. In der Gesetzesbegründung zu § 28b Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird klar hervorgehoben, dass keine private Zusammenkunft vorliegt bei Kontakten, die unter anderem der Wahrnehmung politischer Mandate oder ehrenamtlicher Tätigkeit dienen. Diese Zusammenkünfte sind somit von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG nicht umfasst.

Damit bleiben für die kommunalen Gremiensitzungen die Regelungen der CoronaSchVO weiter anwendbar. Kommunale Gremiensitzungen dürfen unter Beachtung der übrigen Bestimmungen der CoronaSchVO weiterhin stattfinden.

Az.: 15.1.2-007/002

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