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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 624/2001 vom 05.10.2001
Skonto in Vergabeverfahren
Die Fassung 2000 der VOB hat in einem neuen Satz 2 die Nr. 5 des § 25 VOB/A um eine Spezialregelung zur Wertung von Preisnachlässen ohne Bedingung ergänzt. Es wird darauf hingewiesen, daß derartige Preisnachlässe grundsätzlich zulässig bleiben. Mit der Neufassung 2000 ist jedoch eine bestimmte Form für diese Preisnachlässe vorgeschrieben worden (s. Nr. 4 in § 21 VOB/A). Damit dieser rechtlich zulässige Nachlaß (ohne Bedingung) auch gewertet werden darf, ist er an einer bestimmten Stelle der Verdingungsunterlagen (in der Praxis im Angebotsschreiben) aufzuführen. Für diese besondere Kennzeichnung hat der Auftraggeber zu sorgen. Diese Formvorschrift soll der Transparenz der Angebotsunterlagen und der Eindämmung von Manipulationsmöglichkeiten dienen. Aus der Praxis sind Fälle mitgeteilt worden, in denen aufgrund von in den Angebotsunterlagen oftmals an versteckter Stelle enthaltenen Preisnachlässen, die im Eröffnungstermin nicht ohne weiteres ersichtlich waren, letztlich die Bieterreihenfolge für das wirtschaftlichste Angebot verändert worden ist. Damit von vornherein der Anreiz für einen manipulativen Einsatz, z.B. durch nachträgliche Ergänzung der Angebotsunterlagen, von Preisnachlässen eingedämmt wird, trifft die Fassung 2000 der VOB/A jetzt eine eindeutige Sanktionsfolge: Preisnachlässe, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind nach dem neuen § 25 Nr. 5 VOB/A nicht mehr zu werten (s. hierzu Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, Rdnr. 88 a zu § 25 Nr. 5).
Az.: II/1 608-00