Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung vom 04.12.2024

Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich zulässig (Urteile OVG Münster)

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 27.11.2024 mit zwei Urteilen (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Das OVG hat darüber mit Pressemitteilung des OVG informiert, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das VG Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das VG Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden.

Das OVG Münster entschied nun, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes überwiege. Es verweist auf die im Juli 2022 in Kraft getretene Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Danach sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, und zwar so lang, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst laut OVG auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.

Zwar bleibe die Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin erforderlich. Letztere seien dabei aber als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden.

Da das OVG Münster die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen hat, können dagegen lediglich noch Beschwerden beim BVerwG eingelegt werden. Die Urteile sind demnach noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung

Auch wenn die Urteile des OVG Münster zukünftig bei der Genehmigung von Solaranlagen durch die Unteren Denkmalbehörden Berücksichtigung finden müssen, ist zu betonen, dass das Gericht lediglich zwei Einzelfälle zu entscheiden hatte. Untere Denkmalbehörden müssen weiterhin in jedem Einzelfall gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW eine Abwägung der verschiedenen Belange vornehmen. Dabei ist das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien gemäß § 3 EEG besonders zu beachten. Die Entscheidungsleitlinien des MHKBD für Solaranlagen auf Denkmälern vom 8. November 2022 geben hierzu wichtige Hilfestellung.

Weiterhin ist das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals miteinander abzuwägen. So begründete das OVG Lüneburg seine Entscheidung in einem Urteil vom 08.06.2023 (Az.: 1 ME 15/23). Hier wurde zu Gunsten des Denkmalschutzes entschieden und das Abbringen von bereits montierten Photovoltaikanlagen angeordnet. Für eine weitere Einschätzung werden die Entscheidungsgründe des OVG abzuwarten sein. Aufgrund der divergierenden Urteile und der somit uneindeutigen Rechtslage wäre eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hilfreich.

Weitere Informationen

Die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den beiden Urteilen mit den Aktenzeichen 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22) und 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22) finden sich unter folgendem Link: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/63_241127/index.php

Az.: 20.7.3-002/001

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