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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 419/2004 vom 13.05.2004
Sondernutzungsgebühren für abgemeldete Kraftfahrzeuge
Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ist kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne und damit auch kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Dies hat jetzt das OVG NRW mit Beschluß vom 23.4.2004 11 A 2594/02 noch einmal klargestellt.
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Eine Sondernutzungssatzung kann danach bestimmen, dass für das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße Sondernutzungsgebühren in Höhe einer vollen Monatsgebühr je angefangenem Kalendermonat erhoben werden können. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren darf sich grundsätzlich an den ortsüblichen Aufwendungen für die Miete privater Garagen oder Stellplätze orientieren.
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Das Abstellen nicht betriebsbereiter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW als Sondernutzung erlaubnispflichtig. Daß die Sondernutzung im konkreten Fall ohne Erlaubnis ausgeübt wurde, steht der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht entgegen. Sondernutzungsgebühren sind keine Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Die Gebühren werden vielmehr für die Tatsache der Sondernutzung als solche geschuldet.
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Dem Satzungsgeber ist es bei der Ausgestaltung der Gebühr gestattet, an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht zu lassen. Die abgabenrechtlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem rechten Verhältnis zu mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Die Satzungregelung hatte sich vorliegend in dem Rahmen gehalten. Bei der Beantragung einer Sondernutzung könne der Nutzer den entsprechenden Nutzungszeitraum bestimmen und abwägen, ob er eine volle Monatsgebühr für jeden angefangenen Kalendermonat entrichten wolle, auch wenn er den Zeitrahmen nicht in vollem Umfang ausnutzen könne oder wolle. Private Abstellmöglichkeiten, sei es in Garagen, sei es im Freien, würden in aller Regel auch nur monatsweise vermietet. Derjenige, der die Sondernutzung ohne die vorgeschriebene Erlaubnis, also illegal ausübe, könne sich hinsichtlich einer nachträglichen Gebührenerhebung nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften berufen. Es verstehe sich vielmehr von selbst, dass ein solcher illegaler Nutzer gegenüber dem gesetzestreuen Nutzer keine Besserstellung beanspruchen könne. Das gelte umso mehr, als ein Nutzer, der seine beabsichtigte Sondernutzung der Behörde nicht durch die gebotene Beantragung einer Erlaubnis anzeige, nahezu zwangsläufig schon den ungerechtfertigten Vorteil genieße, dass er der Behörde die Feststellung der Sondernutzung, vor allem aber ihrer Dauer, erschwere.
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Az.: III/1 642 - 35/1