Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 180/2004 vom 28.01.2004
Sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
§ 20 Abs. 7 des Referentenentwurfes zum Schulgesetz sieht vor, daß integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I eingerichtet werden können, wenn sie dafür sachlich und personell ausgestattet ist und der Schulträger zustimmt. In der Stellungnahme zum Referentenentwurf des Schulgesetzes vom 19.12.2003 hatte die Geschäftsstelle eine Überarbeitung der Regelung gefordert, weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß auf der Grundlage dieser beabsichtigten Neuregelung politischer Druck zur Ausweitung des gemeinsamen Unterrichtes und zur Errichtung von integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I ausgeübt wird. Eine Neufassung ist auch deshalb gefordert worden, weil kein finanzieller Ausgleich des Schulträgers durch das Land für das notwendige Personal (Betreuungspersonal, Integrationshilfe) vorgesehen ist. Eine Ausweitung des integrativen Unterrichtes haben wir von der Einhaltung des Konnexitätsprinzips abhängig gemacht.
Da das Schulgesetz voraussichtlich frühestens zum 01.08.2005 in Kraft treten wird, hat sich das Land entschlossen, die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I bereits jetzt schon weiterzuentwickeln, um dem Landtagsbeschluß frühzeitig Rechnung zu tragen. Insoweit verweisen wir auf den Runderlaß des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2003. Dieser Runderlaß kann im Intranet-Angebot des StGB NRW unter Schnellbriefe (lfd. Nr. 8/2004) abgerufen werden.
Nach Mitteilung des MSJK NRW ergeben sich hinsichtlich der Neuorganisation der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I keine substanziellen Änderungen bezogen auf die Rolle der Kommunen als Schulträger. Das Verfahren zur Einrichtung integrativer Lerngruppen unterscheide sich nicht von dem bereits langjährig im Schulversuch Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I zieldifferent sowie bei der Einrichtung sonderpädagogischer Fördergruppen praktizierten Verfahren. Auch in der Vergangenheit wäre ein entsprechender Ratsbeschluß gem. § 8 Schulverwaltungsgesetz eine Voraussetzung für die Einrichtung integrativer Angebote an allgemeinen Schulen.
Im Hinblick auf die im Schulgesetz beabsichtigten Regelungen hat das Ministerium die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden mit Runderlaß gebeten, den Schulversuch und die pädagogische Arbeit der sonderpädagogischen Fördergruppen unter den im Sinne des Landtagsbeschlusses geänderten Rahmenbedingungen bis zum 31.07.2005 fortzusetzen.
Schließlich hat das Ministerium darauf hingewiesen, daß die Bezirksregierungen die Teilnahme weiterer Schulen am Schulversuch zum 01.08.2004 genehmigen, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen vorliegen, ein pädagogisches Konzept vorliegt und der Schulträger zugestimmt hat.
Aus der Sicht der Geschäftsstelle hat dies allerdings zur Folge, daß die gesetzliche Regelung faktisch vorweggenommen wird.
Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit Schreiben vom 15.01.2004 darüber informiert, daß hinsichtlich der Teilnahme am Schulversuch wie folgt zu verfahren ist:
Wegen der engen Frist zum Anmeldeverfahren zu den weiterführenden Schulen ist das im Runderlaß vom 22.12.2003 genannte Datum 31.01. eines Jahres für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2004/2005 nicht bindend. Um Schulen und Schulträgern die im Einzelfall erforderliche Zeit für die Beschlußfassung und Antragstellung einzuräumen, bitte ich, auch solche Anträge der Schulträger auf Teilnahme von Schulen am Schulversuch beginnend ab Klasse 5 zu prüfen und bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen zu genehmigen, die nach dem 31.01.2004 gestellt werden.
Es muß jedoch in jedem Einzelfall sichergestellt werden, daß der ordnungsgemäße Beginn des integrativen Angebots zum Schuljahr 2004/2005 beginnend mit Klasse 5 gewährleistet ist.
Az.: IV/2-211-38/3