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StGB NRW-Mitteilung 19/2017 vom 15.12.2016
Sonderurlaub für kommunale Wahlbeamte
Das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurlaubung eines Beigeordneten bis zum Ende seiner Amtszeit nach § 34 FrUrlV nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Selbstverständlich müssen die dort genannten konkreten Voraussetzungen vorliegen. Im konkreten Fall ging es um die Beurlaubung eines kommunalen Wahlbeamten zwecks Aufnahme des Amtes eines Geschäftsführers einer stadteigenen Gesellschaft.
Zugleich macht das Ministerium für Inneres und Kommunales unter Hinweis auf § 119 LBG deutlich, dass für diese Entscheidung neben der Grundentscheidung der dienstvorgesetzten Stelle (§ 37 FrUrlV) auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich ist. Denn eine solche Entscheidung modifiziere faktisch die Wahlentscheidung nach § 71 GO und bedürfe dementsprechend auch dieser Zustimmung.
Die beiden Erlasse sind für StGB NRW-Mitglieder im Internet-Mitgliederbereich abrufbar unter Fachinfo und Service - Fachgebiete - Recht und Verfassung - Beamtenrecht.
Az.: 14.0.17