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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 330/1997 vom 05.07.1997
Sonderzuwendung und Urlaubsgeld bei Erziehungsurlaub
Der Erlaß des Finanzministeriums vom 11.11.1996 hinsichtlich der Auswirkungen des Erziehungsurlaubs auf die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld ist in Mitteilungen NWStGB vom 05.02.1997, lfd. Nr. 50, veröffentlicht worden. Die Kernaussage des Erlasses hat bei unseren Mitgliedern zu Irritationen geführt. Die Geschäftsstelle vermag die im Erlaß vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen. Vielmehr stellt sich die Rechtslage nach unserer Auffassung wie folgt dar:
In § 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sind die Anspruchsvoraussetzungen abschließend geregelt. Liegen diese Anspruchsvoraussetzungen vor, wird gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung der Grundbetrag in der Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt.
Hieraus folgt für die Fallgestaltungen, die häufig in unseren Städten und Gemeinden vorkommen, folgendes: Befindet sich ein Beamter im Erziehungsurlaub und ist er gleichzeitig während des Erziehungsurlaubs mit reduzierter Wochenarbeitszeit tätig, so erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 und erhält gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Diese Bezüge können aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Norm nur diejenigen sein, die im Monat Dezember gewährt werden, mithin also die aus der Teilzeitbeschäftigung.
Ein Rückgriff auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung verbietet sich. § 6 Abs. 2 ist eine Ausnahmevorschrift (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.1996, 2 C 6. 95, ZBR 1996, S. 263). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm greift § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung nur dann ein, wenn der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit Bezüge erhalten hat. Nur dann kann gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung fingiert werden, daß der Zahlung von Dienstbezügen die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder die Zeit der Gewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes während eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichsteht. Ein Rückgriff auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung scheidet jedoch dann aus, wenn § 6 Abs. 1 aufgrund eines Teilzeitarbeitsverhältnisses Anwendung findet. Für diese Fallgestaltung bedarf es keinerlei Fiktionen.
Mit dieser Rechtsfrage konfrontiert, hat das Innenministerium NW zwischenzeitlich geantwortet, daß man erst abwarten wolle, ob und ggf. welche Änderungen der Bund vorhabe. Wir empfehlen unseren Mitgliedern deshalb, entsprechend der Rechtsauffassung der Geschäftsstelle zu verfahren und lediglich eine teilzeitreduzierte Sonderzuwendung zu leisten.
Az.: I/1 041-05-3 wi/gt