Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 418/2001 vom 05.07.2001

Sozialpolitische Beschlüsse des StGB-Präsidiums

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27.06.2001 zur Rolle der Städte und Gemeinden in der Sucht- und Drogenprävention sowie zur Einrichtung von Servicestellen nach dem SGB IX Stellung genommen. Zu der im SGB IX vorgeschriebenen Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Errichtung gemeinsamer örtlicher Servicestellen hält das Präsidium eine federführende Funktion der kommunalen Seite bei der Erstellung des Konzepts zum Aufbau einer Auskunfts- und Beratungsstruktur für erforderlich, um die Zielsetzung der Servicestellen, als Anlaufstellen zur ortsnahen Beratung und Unterstützung behinderter Menschen und ihrer Angehörigen zu dienen, bestmöglich zu erreichen. Die hochkomplexen organisatorischen, personellen, rechtlichen und finanziellen Fragestellungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können nach Auffassung des StGB im übrigen nur von allen Rehabilitationsträgern gemeinsam gelöst werden.

Zur Suchtthematik vertritt das Präsidium die Auffassung, daß Sucht ein generationsübergreifendes und alle Bevölkerungsgruppen berührendes Problemfeld darstellt, das weite Bereiche durch Abhängigkeit von Alkohol und Tabak über Medikamente bis zur illegalen Drogen erfaßt. Suchtprävention ist aus Sicht des Präsidiums als integraler Bestandteil eines Dreisäulenkonzepts von Prävention, Hilfen zur Behandlung/Integration und repressiven Maßnahmen eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe.

Die Städte und Gemeinden sollten nach Auffassung des Präsidiums alle Möglichkeiten nutzen, in Kooperation mit den zuständigen Gesundheitsämtern der Kreise und unter Einbeziehung fachlicher Hilfen u.a. der Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung ergänzende Beiträge zur Suchtprävention zu leisten. Sie könnten durch ihre Nähe zum Bürger als Katalysator der Prävention insbesondere in bezug auf Jugendhilfe, Schulen, Vereine und andere Organisationen wirken.

Az.: III N 1

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