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StGB NRW-Mitteilung 733/2001 vom 05.12.2001
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2002
Das Bundeskabinett hat jüngst die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für die nächsten Jahre beschlossen, die erstmals in Euro festgesetzt werden. Die Rechengrößen-Verordnung bestimmt die maßgebenden Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht. Die neuen Bemessungsgrenzen werden durch Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte entsprechend der durchschnittlichen Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je beschäftigtem Arbeitnehmer ermittelt. Die relevante Steigerungsrate betrug 1,4 % in den alten Bundesländern und 1,6 % in den neuen Bundesländern.
Demnach sollen zukünftig die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der Arbeitslosenversicherung 4.500 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 3.750 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern betragen. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV für das Jahr 2002 wird auf 28.140 Euro jährlich bzw. 2.345 Euro monatlich festgesetzt.
Von den Bezugsgrößen ausgehend wird auch der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 240 SGB V zu bemessende Beitrag zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI Versicherten berechnet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat beträgt der von den Leistungsträgern (§ 59 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) ab Januar 2002 monatlich zu zahlende Pflegeversicherungsbeitrag für jeden nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI Versicherten 13,29 Euro.
Az.: III 804