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StGB NRW-Mitteilung 594/2000 vom 20.10.2000
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2001 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001) zugeleitet. Danach soll für das Kalenderjahr 2001 die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 I SGB IV) auf 53.760 DM jährlich angehoben werden.
Der Entwurf einer Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 1999 orientieren. Dafür wird auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Inlandskonzept zurückgegriffen. Dieses sog. Durchschnittsentgelt wird in Übereinstimmung mit dem Statistischen Bundesamt dadurch ermittelt, dass das zuletzt festgestellte Durchschnittsentgelt mit der Steigerungsrate fortgeschrieben wird, die sich für die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer von 1998 auf 1999 ergeben hat (Lohnzuwachsrate). Die Lohnzuwachsrate betrug 1999 - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes berechnet - in den alten Ländern 1,1 v.H. und in den neuen Ländern 1,6 v.H.
Az.: III 804