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StGB NRW-Mitteilung 394/2001 vom 05.07.2001
Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich anläßlich der Sitzung im Mai mit dem Thema der Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt befaßt und folgenden Beschluß hierzu gefaßt:
"Die IMK ist der Auffassung, dass die Ausübung des Ehrenamtes im Bereich der Feuerwehren und ehrenamtlichen Polizeihelfer keine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt. Die Gleichsetzung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit einer auf Einkommenserzielung gerichteten Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Sozialversicherungspflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung stößt zunehmend auf Unverständnis bei den Betroffenen.
Die IMK bittet erneut den Bundesminister des Innern sich dafür einzusetzen, dass von der Bundesregierung umgehend eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, nach der die insbesondere bei Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Polizeihelfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gezahlte Aufwandsentschädigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung freigestellt wird."
Die Bundesregierung strebt nach einer Protokollnotiz des BMI eine generelle Verbesserung der Förderung des Ehrenamtes - ohne Sonderlösung für einzelne Bereiche - an. Durch eine Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2002, die allerdings der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll eine verbesserte klare Regelung für die aus öffentlichen Kassen bezahlte ehrenamtliche Tätigkeit im Steuerrecht und damit im Ergebnis auch im Sozialrecht erreicht werden. Darüber hinaus wird die Bundesregierung nach Vorlage des Berichts der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages prüfen, ob und inwieweit auch in anderen Bereichen gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamtes angezeigt sind.
Az.: I/2 023-08-4