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StGB NRW-Mitteilung 621/2014 vom 29.10.2014
Sozialversicherungsrechengrößen 2015
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden - wie jedes Jahr - auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2015 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2013 betrug in den alten Bundesländern 1,99 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,19 Prozent.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.835 Euro/Monat (2014: 2.765 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.415 Euro/Monat (2014: 2.345 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.050 Euro/Monat (2014: 5.950 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 54.900 Euro (2014: 53.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro jährlich (2014: 48.600 Euro) bzw. 4.125 Euro monatlich (2014: 4.050 Euro). Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Az.: III 801