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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 217/2008 vom 26.02.2008
Speichern von IP-Nummern rechtswidrig
Nach einem Urteil des AG Berlin Mitte (v. 27.03.2007, Az.: 5 C 314/06), bestätigt durch das Urteil des Berufungsgerichts LG Berlin (v. 06.09.2007, Az.: 23 S 3/07) ist es dem Bundesjustizministerium untersagt, von Nutzern des Internetangebots der Behörde den Namem der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Urteil ist rechtskräftig.
In der Konsequenz bedeutet die auf dem Datenschutz beruhende Entscheidung, dass der Betreiber einer Homepage keine Logfiles, auch nicht zu statistischen Zwecken, erstellen darf, ohne eine ausreichende Einwilligung des Surfers vorab verlangt zu haben. Die Entscheidungen und weitere Informationen sind auf der Homepage des damaligen Klägers unter daten-speicherung.decenturl.com/urteil-bmj online abrufbar.
Az.: I/2 800-01