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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 321/1999 vom 20.05.1999
Spenden an die Gemeinde
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist berechtigt, selbst Spenden entgegenzunehmen und die zugewendeten Beträge zu begünstigten Zwecken zu verwenden. Insoweit sind die Voraussetzungen der §§ 51 68 AO nicht zu prüfen. Eine entsprechende Verfügung ist von der OFD Frankfurt a.M. am 29.12.1998 S 2223 A 35 St II 22 ergangen:
"Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß sie die zugewendeten Beträge an eine gem. §§ 51 68 AO steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. an einen ihrer eigenen als gemeinnützig anerkannten Betriebe gewerblicher Art) weiterleitet. Im Gegensatz nämlich zu dem Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV (Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), der an die Voraussetzungen der §§ 51 61 AO (z.B. bezüglich der satzungsrechtlichen Bedingungen und der Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung) gebunden ist, unterliegt der Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV (juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen) nicht den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen.
Es bedarf somit in diesen Fällen nicht des Vorliegens einer den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften genügenden Satzung. Entscheidend ist lediglich, daß die Mittel tatsächlich für begünstigte Zwecke nach §§ 51 ff. AO eingesetzt werden. Danach sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für gemeinnützige Zwecke (Alten- und Pflegeheime) steuerlich begünstigt.
In diesem Zusammenhang ist auch gefragt worden, ob Spenden für die Errichtung eines öffentlichen Freibades als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt werden können. Die Errichtung eines Freibades ist eine Maßnahme zur Förderung des Sports ( § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, Anlage 7 Nr. 3 zu R 111 Abs. 1 EStR). Entscheidend ist hier die organisatorische und wirtschaftliche Gestaltung der Freibad-Geschäftsführung, die den Anforderungen der steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen Rechnung tragen muß. Wird das Freibad z.B. mit anderen steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art zusammengefaßt, so können die Zuwendungen nicht als steuerbegünstigte Spende anerkannt werden."
Az.: IV/1-921-04