Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 195/2013 vom 06.03.2013

Spenden- oder Sponsorentätigkeit eines Wasserzweckverbandes

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss festgestellt, dass ein Zweckverband mit der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung seine Einnahmen nicht für die Spenden- oder Sponsorentätigkeit verwenden darf. Der Wasserverband sei auf die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung beschränkt. Imagepflege und Kundenwerbung seien wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs ohne Bedeutung und für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes nicht erforderlich. Dagegen hält das OVG Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, die der übertragenen Aufgabe dienen, für zulässig. Auf öffentliche Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit im Wettbewerb stehen, sei die Entscheidung jedoch nicht übertragbar.

Sachverhalt

Der klagende regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung Riesa/Großenhain wandte sich als 100-prozentiger Gesellschafter der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponsorentätigkeit einstellt. Der Kläger hält ein generelles Sponsoring- und Spendenverbot für einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 II 2 GG. Denn ohne ein angemessenes Maß an Öffentlichkeitsarbeit könne er seinen Pflichten nicht nachkommen. Seine Aufgabe lasse sich nicht auf die unmittelbare Wassergewinnung sowie auf die Verteilung und Belieferung reduzieren.

Nachdem bereits das die gegen die Anordnung gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az.: 7 K 1244/10) ohne Erfolg blieb, wies das OVG Bautzen auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Begründung

Das Sächsische OVG wies den Zulassungsantrag mit Beschluss vom 13.12.2012 (Az. 4 A 437/11) mit der Begründung ab, es gehöre nicht zur (Pflicht-)Aufgabe der Wasserversorgung, Spenden zu leisten und Sponsoring zu betreiben. Der Kläger sei als Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung. Hierzu gehören alle Maßnahmen und Einrichtungen, die es dem Benutzer nicht nur vorübergehend ermöglichten, Trinkwasser aus der Leitung zu entnehmen. Als Monopolist habe der Kläger Trinkwasser zu erzeugen und es über das Netz öffentlicher Leitungen den Verbrauchern in dem durch die Mitgliedsgemeinden bestimmten Verbandsgebiet abzugeben.

Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht von Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen der Wasserversorgung in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufgabenwahrnehmung keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, um Bürger über den Benutzungszwang, die Anschlussbedingungen und die Kosten der Wasserversorgung zu informieren, seien dagegen zulässig. Laut dem OVG sei die Entscheidung nicht auf öffentliche Unternehmen übertragbar, die mit ihrer Tätigkeit im Wettbewerb stehen.

Az.: II/3 815-00

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