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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 131/2003 vom 14.01.2003
Sperrung von Straßen für den Durchgangsverkehr
In jüngerer Zeit wird seitens der Mitgliedskommunen wieder verstärkt in der Geschäftsstelle angefragt, wie eine Schließung von reinen Wohn- und Erschließungsstraßen für den Durchgangsverkehr, also für sog. Schleichverkehre, rechtlich einwandfrei vorzunehmen ist.
Die Geschäftsstelle vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Unterbrechung des Durchgangsverkehrs bspw. durch den Einbau von Pfosten in die Fahrbahn keine Teileinziehung der Straße i.S.v. § 7 StrWG NRW erfordert. Diese Auffassung wurde auch durch ein Schreiben des zuständigen Landesministeriums gestützt (vgl. Mitt.NWStGB v. 5.6.1987, lfd.Nr. 391). Wenn beide Abschnitte der durch Pfosten geteilten Straße erreichbar sind und lediglich der Durchgangsverkehr ausgeschlossen wird, ist auch danach eine Teileinziehung nicht erforderlich. Diese liegt nämlich nur dann vor, wenn die Widmung der Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird. Weiterhin bleiben aber in einer solchen Sackgasse sämtliche Verkehrsarten möglich. Die Verhinderung des Durchgangsverkehrs stellt keine Beschränkung des Benutzerzwecks dar. Widmungsinhalt einer Anliegerstraße ist nicht die Zweckbestimmung der Straße, dem Durchgangsverkehr zu dienen, sondern die Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke.
Gelegentlich wird uns auch der Sachverhalt mitgeteilt, daß eine Gemeinde, die nicht selbst Straßenverkehrsbehörde ist, eine solche Teilung nicht vornehmen könne, weil die (Kreis-)Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung des Verkehrszeichens 357 "Sackgasse" verweigert. Hierzu ist festzustellen, daß die Abbindung von Straßen in dem o.g. Sinne planerische Maßnahmen der Kommune ist und damit in ihre Planungshoheit fällt. Sie kann hier Fakten schaffen, indem bspw. die Straßen jeweils mit einem Bordstein enden. Poller und ähnliche Einrichtungen reichen nach Auffassung der Geschäftsstelle allerdings auch aus. Den gegebenen Straßenzuständen wird die Straßenverkehrsbehörde sodann durch die notwendigen Verkehrseinrichtungen Rechnung tragen müssen.
Az.: III/1 642 - 01