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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 279/2000 vom 20.05.2000
Sponsoring und Werbung in Schulen
Durch Art. 15 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 13.04.2000 ist ein neuer § 31 a in das Schulverwaltungsgesetz eingefügt worden. Er lautet wie folgt:
"Zuwendungen, Werbung
(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, daß einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.
(2) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
(3) Im übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Näheres regelt die Allgemeine Schulordnung.
(4) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen Verpflichtungen nach § 30."
Da diese Änderung erst kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Modernisierungsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, konnte der Städte- und Gemeindebund NRW hierzu keine Stellungnahme im Vorfeld abgeben.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist die gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der vom Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes am 21. Oktober 1998 in Bergheim verabschiedeten Thesen zum Thema Schulsponsoring (siehe Mitteilungen Nr. 615/98) insgesamt zu begrüßen. Die in den Absätzen 2 und 3 des § 31 a formulierten Rahmenbedingungen für das Sponsoring stimmen im wesentlichen mit den vom Verband formulierten Vorstellungen überein. Insbesondere wird der Forderung des Verbandes Rechnung getragen, daß bei einer Entscheidung über den Abschluß von Sponsoringverträgen die Zustimmung des Schulträgers unabdingbare Voraussetzung sein muß.
Fragen werfen indes die Formulierungen des Abs. 1 auf. Dieser regelt nach der Begründung zum Änderungsentwurf die Zuwendung als mäzenatische Spende, die nicht von einer werbewirksamen Gegenleistung abhängig gemacht wird. Über die Annahme entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin in Vertretung des Schulträgers. Der Schulträger soll sicherstellen, daß einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. Gerade der letzte Satz ist problematisch. Zum einen ist es eine Selbstverständlichkeit, daß der Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für das örtliche Schulwesen schon aus eigenem Interesse gehalten ist, dafür zu sorgen, daß Ausstattungsstand und Leistungsfähigkeit seiner Bildungseinrichtungen sich nicht völlig unterschiedlich entwickeln. Von daher war die Aufnahme einer entsprechenden Regelung ins Schulverwaltungsgesetz entbehrlich. Darüber hinaus läßt die Regelung aber auch offen, wie die praktische Umsetzung aussehen soll und was "unangemessen bevorzugt oder benachteiligt" bedeutet. Es stellt sich die Frage, ob der Schulträger schon auf der Ebene der Zuwendungen für einen Ausgleich sorgen muß und ob dies beispielsweise dazu führt, daß die Schulen besonders großzügige Spenden zurückweisen müssen, weil die anderen Schulen keine vergleichbaren Zuwendungen erwarten dürfen. Unklar ist auch, ob der Schulträger eine großzügige Geldspende zugunsten einer Schule "einkassieren" darf, um sie gleichmäßig auf alle Bildungseinrichtungen zu verteilen.
Nach der Begründung zu Abs. 1 Satz 1 entscheidet über die Annahme einer Spende die Schulleitung in Vertretung des Schulträgers. Nach Auffassung der Geschäftsstelle stellt § 31 a Abs. 1 Satz 1 lediglich eine Konkretisierung des § 20 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz dar mit der Folge, daß der Schulträger der Schulleitung ggf. konkrete Weisungen erteilen kann. Dazu gehört beispielsweise auch eine allgemeine Weisung an alle Schulleitungen, den Schulträger über den Eingang von Sach- und Geldspenden zu informieren. Ohne die Kenntnis der Leistung und des Umfangs solcher Spenden dürfte es dem Schulträger schwerfallen, sicherzustellen, daß einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Unverständlich bleibt auch, warum der Schulträger seine Ausgleichsfunktion nur im Falle mäzenatischer Spenden wahrnehmen soll. Die Problematik dürfte sich viel stärker im Zusammenhang mit dem Sponsoring stellen, wenn durch die gesetzliche Änderung die Sponsoringbereitschaft von Unternehmen wachsen sollte.
Sofern sich bei der praktischen Anwendung des neuen § 31 a SchVG Probleme ergeben, bittet die Geschäftsstelle um entsprechende Hinweise.
Az.: IV/2 216-30