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StGB NRW-Mitteilung 106/2004 vom 23.01.2004
Sportpauschale
Im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 wird nach dem derzeitigen Stand der Beratungen erstmals eine Sportpauschale in Höhe von 50 Mio. Euro eingeführt, wobei ein Betrag von 5 Mio. Euro durch Verpflichtungen des Landes aus Vorjahren gebunden ist, so daß für das Jahr 2004 insgesamt ein Betrag von 45 Mio. Euro zur Verfügung steht.
Die Mittel der Sportpauschale können eingesetzt werden für die Errichtung, die Sanierung und Instandhaltung von gemeindlichen und vereinseigenen Sportanlagen. Die Abgrenzung zwischen Schulsportanlagen und überwiegend vereinsgenutzten Sportanlagen soll entfallen. Die Geschäftsstelle geht daher davon aus, daß in Zukunft die Mittel der Sportpauschale auch für die schulisch genutzten Sporthallen eingesetzt werden können, soweit diese wenigstens teilweise dem Vereinssport dienen.
In den Beratungen mit dem Land hatte sich die Geschäftsstelle dafür eingesetzt, daß zugunsten von kleineren Gemeinden ein Mindestbetrag eingesetzt wird. Nunmehr hat das Land darauf hingewiesen, daß jede Kommune einen Mindestbetrag von 40.000 Euro als Sportpauschale erhalte.
Nach Auskunft des Innenministeriums hat die Veranschlagung der Mittel der Sportpauschale im Einzelplan 9 (Allgemeine Finanzwirtschaft), Abschnitt 90 (Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen), der Haushalte zu erfolgen.
Az.: IV/2-380-20/2