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StGB NRW-Mitteilung 286/2006 vom 06.04.2006
Sportwetten und Schließung von Wettbüros I
Die Geschäftsstelle hat mit Bürgermeister-Newsletter vom 28.03.2006 die maßgeblichen Aspekte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tag (Az.: 1 BvR 1054/01) für die Städte und Gemeinden kurzfristig zusammengefasst. Für die Städte und Gemeinden ist daher von Bedeutung, dass bis zur einer Neuordnung des Sportwettengesetzes dieses weiter angewandt werden kann. Nach Durchsicht des Urteils sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Aussagen auch nicht für die nordrhein-westfälische Rechtslage gelten. Dies gilt insbesondere für die Schließung der Wettbüros, welche derzeit nicht unter das Sportwettengesetz NRW fallen und daher illegal sind. Eine Schließung ist nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft weil der Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Rechtsprechung tätig werden muss. Denn es ist überhaupt nicht absehbar, wie der Gesetzgeber dieser vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung nachkommen wird. Im Übrigen könnte im Falle der weiteren Duldung dieser Wettbüros die Spielsucht weiterhin verstärkt werden und daher der Zielsetzung des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufen.
Az.: I/2 101-23