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StGB NRW-Mitteilung 319/2004 vom 19.04.2004
Staatliche Anerkennung für Rettungstaten
Der Landtag hat am 30.03.2004 das Gesetz über staatliche Anerkennung für Rettungstaten beschlossen. Als staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer gemeinen Gefahr verleiht der Ministerpräsident namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen oder spricht eine öffentliche Belobigung aus. Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat. Einzelheiten regelt eine noch zu erlassende Rechtsverordnung. Das Gesetz ist bis zum 30.06.2009 befristet.
Az.: I 144-00