Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 205/2023 vom 28.03.2023

Staatliche Beihilfen: EU-Kommission ändert Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Die Europäische Kommission hat eine Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) gebilligt, durch die der ökologische und der digitale Wandel der EU erleichtert, vereinfacht und beschleunigt werden soll. Für Kommunen bzw. kommunale Unternehmen ergeben sich dadurch Erleichterungen etwa bei Investitionen zum Ausbau erneuerbarer Energien, Wärmenetzen, umweltfreundlicher Mobilität oder der Wasserstoffwirtschaft. Die Geltung der AGVO wird bis Ende 2026 verlängert.

Die überarbeitete AGVO umfasst unter anderem folgende Neuerungen:

  • Mehr Möglichkeiten zur Gewährung von Umweltschutz- und Energiebeihilfen, um beispielsweise den Ausbau erneuerbarer Energien, Dekarbonisierungsvorhaben, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität zu fördern und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff und die Steigerung der Energieeffizienz zu erleichtern.
  • mehr Möglichkeiten für Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen in vielen Sektoren durch die Freistellung von Ausbildungsbeihilfen im Umfang von weniger als 3 Mio. EUR,
  • Freistellung von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise (z. B. der Preise für Strom, Gas und aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme),
  • deutliche Anhebung der Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen sowie für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
  • Anhebung der Schwellenwerte in der AGVO sogar über die konkret zu überprüfenden Bereiche hinaus, um der längeren Geltungsdauer der Vorschriften Rechnung zu tragen,
  • Anpassung der AGVO-Bestimmungen an die neuen Regionalbeihilfeleitlinien, die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, die Risikofinanzierungsleitlinien, den Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation und die Breitbandleitlinien,
  • Verlängerung der AGVO bis Ende 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Regulierungsstabilität.
  • Nachdem die Kommission am 09.03.2023 den englischen Wortlaut der Verordnung gebilligt hat, wird diese in den kommenden Wochen nach der Übersetzung des Textes in alle EU-Amtssprachen förmlich angenommen. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Wortlaut der Änderungsverordnung ist hier im Netz unter folgender Adresse abrufbar: https://competition-policy.ec.europa.eu

Anmerkung aus kommunaler Sicht:

Vorteil der AGVO ist, dass durch sie bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Besonders zu begrüßen ist, dass durch die AGVO zusätzliche Fördermöglichkeiten im Bereich der Förderung von Wasserstoffnetzen sowie zur Steigerung der Energieeffizienz aufgenommen wurden. Hervorzuheben ist ferner, dass nach den neuen Regelungen der Schwellenwert bei Investitionshilfen für Wärmenetze auf nunmehr 50 Millionen Euro angehoben wurde. Bislang lag dieser bei 20 Millionen Euro. Verdoppelt wurde der Wert für Betriebsbeihilfen für den Ausbau erneuerbarer Energien, von 15 auf 30 Millionen Euro.

Az.: 28.2-001/001 gr

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