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StGB NRW-Mitteilung 222/2021 vom 13.04.2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben den Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) unterzeichnet. Dieser soll nach Zustimmung der Landesparlamente am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Bislang enthält das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag die Bestimmungen zur Ausführung und Präzisierung der Bestimmungen des bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Glücksspielstaatsvertrages im Land Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der Ersetzung des Glücksspielstaatsvertrags durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 würden zahlreiche Verweise ins Leere laufen. Daneben hat sich im Rahmen der Anwendung der bisherigen Ausführungsbestimmungen vereinzelt gezeigt, dass zur Umsetzung der Ziele des Ausführungsgesetzes verschiedentliche Änderungen sinnvoll wären. Hierzu gehören auch Klarstellungen, welche die Abgrenzung von unerlaubten zu erlaubten Tätigkeiten erleichtern. Zudem können Erkenntnisse aus dem laufenden Erlaubnisverfahren für Wettvermittlungsstellen einfließen. Im Spielbankgesetz NRW ergibt sich – neben vorwiegend redaktionellem Anpassungsbedarf – insbesondere durch die Einführung eines länderübergreifenden verpflichtenden anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrsystems mit den §§ 8 ff. des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Handlungsbedarf, weil die bisherigen Regelungen zum auf Spielbanken beschränkten Sperrsystem hinfällig werden.

Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag und das Spielbankgesetz NRW sollen daher entsprechend angepasst werden. Von den im Staatsvertrag vorgesehenen befristeten Öffnungsklauseln zur Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen und zur Möglichkeit, befristete Ausnahmen von dem Verbot von Mehrfachkonzessionen zuzulassen, soll Gebrauch gemacht werden. Zusätzlich soll für Spielhallen, die zusätzliche qualitative Voraussetzungen zum Spielerschutz einhalten, die Möglichkeit eines geringeren Mindestabstandes von 100 Metern zueinander eingeführt werden. In Bezug auf Wettvermittlungsstellen soll der Abstand untereinander auf 100 Meter reduziert werden können. Der Abstand von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen soll jeweils bei 350 Metern bleiben.

Zu den zuvor dargestellten Anpassungen hat die Geschäftsstelle bereits am 08.02.2021 Stellung genommen. Die Geschäftsstelle ist erneut bis Ende April 2021 aufgefordert worden, zu dem – größtenteils unveränderten – Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Gesetzentwurf (Drucksache 17/12978) ist unter folgendem Link abrufbar: MMD17-12978.pdf (nrw.de) .

Az.: 15.0.22-003/006

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