Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 494/2007 vom 23.07.2006

Städtischer Liefer- und Ladeverkehr

Ein zentrales Problem für den innerstädtischen Wirtschaftsverkehr stellt die Bereitstellung von Flächen für Be- und Entladevorgänge dar. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für die Ausweisung von Liefer- und Ladebereichen spezielle Maßnahmen vor, die sich jedoch als nicht immer zielführend erwiesen haben. Ziel eines Forschungsvorhabens der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) war es, zu untersuchen, welche der bereits angewendeten Maßnahmen zur Kennzeichnung der Liefer- und Ladebereiche sich in der Praxis bewährt haben, und darauf aufbauend, Empfehlungen für ein geeignetes Instrumentarium für die StVO auszuarbeiten.
Ein zentrales Problem für den innerstädtischen Wirtschaftsverkehr stellt die Bereitstellung von Flächen für Be- und Entladevorgänge dar. Die ausgewiesenen Ladebereiche werden häufig zugeparkt, sodass der Lieferverkehr gezwungen ist, in der zweiten Reihe zu halten. Insbesondere im Zuge von Hauptverkehrsstraßen führt das Halten in zweiter Reihe zu erheblichen Behinderungen des fließenden Verkehrs und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Probleme für den Wirtschaftsverkehr ergeben sich teilweise auch durch ein unzureichendes Angebot an Lieferverkehrsflächen.
Für die Beschilderung von Liefer- und Ladebereichen sieht die StVO das Zeichen 286 “Eingeschränktes Haltverbot” vor. Durch entsprechende Zusatzzeichen wird die Nutzung der Verkehrsfläche für bestimmte Nutzergruppen oder für bestimmte Zeiten eingeschränkt. Ein wesentlicher Nachteil dieser Beschilderung besteht in der Definition der zugelassenen Haltvorgänge mit der Folge, dass die mit Zeichen 286 StVO gekennzeichneten Bereiche häufig als “Kurzparkplätze” fehlgenutzt werden. Daher haben inzwischen einige deutsche Städte von der StVO abweichende Regelungen getroffen und Ladebereiche mit Zeichen 283 StVO “Haltverbot” mit entsprechenden Zusatzzeichen ausgewiesen. Verschiedene Markierungselemente sollen die Funktion der Ladezonen optisch verdeutlichen.
Durch eine auffällige und eindeutige Kennzeichnung der Ladebereiche, die deren Funktion durch Beschilderung und/oder Markierung unmissverständlich darstellt, kann die Akzeptanz der Ladebereiche erhöht werden.
Die BAST empfiehlt, ein neues Verkehrszeichen "Ladebereich" in die StVO einzuführen, das mit einem Sinnbild eines Ladevorgangs versehen sein soll. Darüber hinaus sollen zur optischen Verdeutlichung der Ladebereiche auch Markierungen in Form einer weißen Umrandung der Fläche oder unter Verwendung des Zeichens 299 StVO (Zick-Zack-Linie) zum Tragen kommen. Die Markierung der Ladebereiche soll jedoch keine zwingende Vorschrift sein, sondern von den Städten situationsabhängig eingesetzt werden können.

Zusatzinformationen bietet das BASt-Info 07/07, Info zum Bericht, Städtischer Liefer- und Ladeverkehr, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft V 151, 2007; Kontakt: Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, Tel.: 02204/43-327, Fax: -694, E-Mail: info@bast.de.

Az.: III/1 640 - 31

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